Handlungsempfehlung Persoenliches Budget
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==Bestimmung und Rolle des Beauftragten== |
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:Nach § 17 Abs. 4 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX zuständige der beteiligten Leistungsträger grundsätzlich Beauftragter und damit für die trägerübergreifende Koordinierung der Leistungserbringung verantwortlich. Mit der Budgetverordnung stehen die Grundzüge des dazu vorgesehenen Verfahrens fest. |
:Nach § 17 Abs. 4 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX zuständige der beteiligten Leistungsträger grundsätzlich Beauftragter und damit für die trägerübergreifende Koordinierung der Leistungserbringung verantwortlich. Mit der Budgetverordnung stehen die Grundzüge des dazu vorgesehenen Verfahrens fest. |
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:Diese Regelung gilt auch für Anträge auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets, die bei einer Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation gestellt werden. Hier ist im Grundsatz der Rehabilitationsträger der Beauftragte, dem die Gemeinsame Servicestelle zugeordnet ist. Dies gilt aber nur dann, wenn dieser Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX zuständig und mit einer Teilleistung am Persönlichen Budget beteiligt ist. Ist dies nicht der Fall, leitet der Rehabilitationsträger bzw. die Gemeinsame Servicestelle den Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX innerhalb von zwei Wochen an den aus seiner/ihrer Sicht zuständigen Leistungsträger weiter mit der Folge, dass dieser zweitangegangene Träger Beauftragter wird, das Bedarfsfeststellungsverfahren durchführt, den Gesamtverwaltungsakt erlässt und die Leistung erbringt. Hingewiesen wird auf die mit § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX neu geschaffene Möglichkeit einer abgestimmten, erneuten Weiterleitung in den Fällen, in denen der Zweitangegangene nach § 6 Abs. 1 SGB IX nicht Träger der beantragten Leistung sein kann. Eine Weiterleitung sollte an den Träger erfolgen, der voraussichtlich die Hauptleistung übernimmt. |
:Diese Regelung gilt auch für Anträge auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets, die bei einer Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation gestellt werden. Hier ist im Grundsatz der Rehabilitationsträger der Beauftragte, dem die Gemeinsame Servicestelle zugeordnet ist. Dies gilt aber nur dann, wenn dieser Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX zuständig und mit einer Teilleistung am Persönlichen Budget beteiligt ist. Ist dies nicht der Fall, leitet der Rehabilitationsträger bzw. die Gemeinsame Servicestelle den Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX innerhalb von zwei Wochen an den aus seiner/ihrer Sicht zuständigen Leistungsträger weiter mit der Folge, dass dieser zweitangegangene Träger Beauftragter wird, das Bedarfsfeststellungsverfahren durchführt, den Gesamtverwaltungsakt erlässt und die Leistung erbringt. Hingewiesen wird auf die mit § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX neu geschaffene Möglichkeit einer abgestimmten, erneuten Weiterleitung in den Fällen, in denen der Zweitangegangene nach § 6 Abs. 1 SGB IX nicht Träger der beantragten Leistung sein kann. Eine Weiterleitung sollte an den Träger erfolgen, der voraussichtlich die Hauptleistung übernimmt. |
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:Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SGB IX können die beteiligten Leistungsträger in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten Abweichendes von dem Grundsatz des § 17 Abs. 4 Satz 1 SGB IX vereinbaren, nach dem stets der nach § 14 SGB IX zuständige der beteiligten Leistungsträger als Beauftragter den Gesamtverwaltungsakt erlässt. Auch in diesem Fall gelten die Regeln über den gesetzlichen Auftrag. |
:Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SGB IX können die beteiligten Leistungsträger in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten Abweichendes von dem Grundsatz des § 17 Abs. 4 Satz 1 SGB IX vereinbaren, nach dem stets der nach § 14 SGB IX zuständige der beteiligten Leistungsträger als Beauftragter den Gesamtverwaltungsakt erlässt. Auch in diesem Fall gelten die Regeln über den gesetzlichen Auftrag. |
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: Diese abweichende Vereinbarung macht überall dort Sinn, wo der im Wege des § 14 SGB IX bestimmte Träger nur mit einer nach Volumen oder Leistungsdauer geringen Teilleistung an dem Persönlichen Budget beteiligt ist. In diesen Fällen empfiehlt es sich regelmäßig zu vereinbaren, dass derjenige der beteiligten Leistungsträger die Aufgaben des Beauftragten übernimmt, der voraussichtlich den „Hauptteil“ an dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget trägt, um Kontinuität und Verlässlichkeit zu gewährleisten und einen Wechsel des Beauftragten während des Bewilligungszeitraums möglichst zu vermeiden. |
: Diese abweichende Vereinbarung macht überall dort Sinn, wo der im Wege des § 14 SGB IX bestimmte Träger nur mit einer nach Volumen oder Leistungsdauer geringen Teilleistung an dem Persönlichen Budget beteiligt ist. In diesen Fällen empfiehlt es sich regelmäßig zu vereinbaren, dass derjenige der beteiligten Leistungsträger die Aufgaben des Beauftragten übernimmt, der voraussichtlich den „Hauptteil“ an dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget trägt, um Kontinuität und Verlässlichkeit zu gewährleisten und einen Wechsel des Beauftragten während des Bewilligungszeitraums möglichst zu vermeiden. |
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:Die Rolle des Beauftragten umfasst im gesamten Verfahren von der Beantragung bis zum Bescheid und ggf. einschließlich Widerspruch und Klage sowohl die Erstellung des Bescheides (auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Träger; vgl. auch § 89 Abs. 5 SGB X) über noch festzustellende Grundansprüche auf Leistungen (das „ob“ der Leistungen) als auch die Funktion der Ermittlung, Ausführung und Koordination der Leistungsform des Persönlichen Budgets (das „wie“ der Leistung). Ausgenommen davon sind insbesondere Statusfeststellungen durch Dritte (z. B. bei einem Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung). Hier berät und unterstützt der Beauftragte die Antrag stellende Person. |
:Die Rolle des Beauftragten umfasst im gesamten Verfahren von der Beantragung bis zum Bescheid und ggf. einschließlich Widerspruch und Klage sowohl die Erstellung des Bescheides (auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Träger; vgl. auch § 89 Abs. 5 SGB X) über noch festzustellende Grundansprüche auf Leistungen (das „ob“ der Leistungen) als auch die Funktion der Ermittlung, Ausführung und Koordination der Leistungsform des Persönlichen Budgets (das „wie“ der Leistung). Ausgenommen davon sind insbesondere Statusfeststellungen durch Dritte (z. B. bei einem Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung). Hier berät und unterstützt der Beauftragte die Antrag stellende Person. |
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:Im Sinne einer Handlungsorientierung für die Praxis regt die Arbeitsgruppe an, im Einzelfall ggf. dem potentiellen Budgetnehmer zu empfehlen, das Verfahren so zu gestalten, dass sich ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Grundanspruch auf eine Leistung nicht gegen den Beauftragten, sondern gegen den zuständigen Leistungsträger richten sollte. Die Arbeitsgruppe empfiehlt dann, die Feststellung über das „ob“ der Leistung in einem Bescheid des zuständigen Leistungsträgers zu treffen, während der Gesamtbescheid durch den Beauftragten Feststellungen über das „wie“ der Leistung enthält. |
:Im Sinne einer Handlungsorientierung für die Praxis regt die Arbeitsgruppe an, im Einzelfall ggf. dem potentiellen Budgetnehmer zu empfehlen, das Verfahren so zu gestalten, dass sich ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Grundanspruch auf eine Leistung nicht gegen den Beauftragten, sondern gegen den zuständigen Leistungsträger richten sollte. Die Arbeitsgruppe empfiehlt dann, die Feststellung über das „ob“ der Leistung in einem Bescheid des zuständigen Leistungsträgers zu treffen, während der Gesamtbescheid durch den Beauftragten Feststellungen über das „wie“ der Leistung enthält. |
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:Hierfür spricht auch, da die Feststellung von Grundansprüchen durch den zuständigen Träger erfolgen sollte, dass dieses Vorgehen in der Praxis insbesondere dann zielführend sein kann, wenn sich im Einzelfall ansonsten Tatbestände abzeichnen, die den zügigen Erlass eines umfassenden Gesamtbescheides verzögern. Dann empfiehlt die Arbeitsgruppe dem Beauftragten zu prüfen, ob eine Entscheidung über noch festzustellende Grundansprüche durch den jeweiligen beteiligten Träger erfolgen sollte. |
:Hierfür spricht auch, da die Feststellung von Grundansprüchen durch den zuständigen Träger erfolgen sollte, dass dieses Vorgehen in der Praxis insbesondere dann zielführend sein kann, wenn sich im Einzelfall ansonsten Tatbestände abzeichnen, die den zügigen Erlass eines umfassenden Gesamtbescheides verzögern. Dann empfiehlt die Arbeitsgruppe dem Beauftragten zu prüfen, ob eine Entscheidung über noch festzustellende Grundansprüche durch den jeweiligen beteiligten Träger erfolgen sollte. |
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:Diese Vorgehensweise setzt das Einverständnis des Budgetnehmers voraus und empfiehlt sich z. B. dann, wenn: |
:Diese Vorgehensweise setzt das Einverständnis des Budgetnehmers voraus und empfiehlt sich z. B. dann, wenn: |
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− | *Leistungen betroffen sind, für die die Regelungen des § 14 SGB IX nicht gelten und bei denen längere Bearbeitungsfristen häufig nicht zu vermeiden sind (z. B. bei Leistungen der Pflegeversicherung), |
+ | :*Leistungen betroffen sind, für die die Regelungen des § 14 SGB IX nicht gelten und bei denen längere Bearbeitungsfristen häufig nicht zu vermeiden sind (z. B. bei Leistungen der Pflegeversicherung), |
− | * eine Ablehnung bzw. nicht im vollen Umfang erfolgende Bewilligung der beantragten Leistung z. B. durch die Stellungnahme des beteiligten Trägers absehbar und auf diese Weise dem Budgetnehmer das Einlegen der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zum frühestmöglichen Zeitpunkt ermöglicht wird. |
+ | :* eine Ablehnung bzw. nicht im vollen Umfang erfolgende Bewilligung der beantragten Leistung z. B. durch die Stellungnahme des beteiligten Trägers absehbar und auf diese Weise dem Budgetnehmer das Einlegen der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zum frühestmöglichen Zeitpunkt ermöglicht wird. |
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:Für alle anderen Leistungen aus dem Persönlichen Budget, bei denen die Leistungsansprüche unstrittig sind, kann der Beauftragte in der Zwischenzeit bereits den Bewilligungsbescheid erteilen. Dieses Vorgehen setzt das vorliegende Einverständnis aller Beteiligten voraus und zielt auf eine wirksamere, wirtschaftlichere und zügigere Erreichung der Teilhabeziele. |
:Für alle anderen Leistungen aus dem Persönlichen Budget, bei denen die Leistungsansprüche unstrittig sind, kann der Beauftragte in der Zwischenzeit bereits den Bewilligungsbescheid erteilen. Dieses Vorgehen setzt das vorliegende Einverständnis aller Beteiligten voraus und zielt auf eine wirksamere, wirtschaftlichere und zügigere Erreichung der Teilhabeziele. |
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:Eine solche pragmatisch ausgerichtete Vorgehensweise bietet insgesamt den Vorteil, dem Budgetnehmer unstrittige Leistungen direkt und ohne Verzögerungen in Form eines Persönlichen Budgets zur Verfügung stellen zu können. Diese Leistungsform kann für die bereits bewilligten Leistungen auch dann gewählt werden, wenn Grundansprüche auf weitere Leistungen noch nicht abschließend geklärt sind und daher auch über deren Form der Leistungserbringung nicht entschieden werden kann. Für den Fall einer späteren Bewilligung dieser Leistungen ist deren umgehende Einbeziehung in das Persönliche Budget sicherzustellen. |
:Eine solche pragmatisch ausgerichtete Vorgehensweise bietet insgesamt den Vorteil, dem Budgetnehmer unstrittige Leistungen direkt und ohne Verzögerungen in Form eines Persönlichen Budgets zur Verfügung stellen zu können. Diese Leistungsform kann für die bereits bewilligten Leistungen auch dann gewählt werden, wenn Grundansprüche auf weitere Leistungen noch nicht abschließend geklärt sind und daher auch über deren Form der Leistungserbringung nicht entschieden werden kann. Für den Fall einer späteren Bewilligung dieser Leistungen ist deren umgehende Einbeziehung in das Persönliche Budget sicherzustellen. |
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:Unter diesen Aspekten setzt das Tätigwerden als Beauftragter voraus, dass es unstrittige Grundansprüche gibt und es in der Folge zur Rolle des Beauftragten gehört, über die Leistungsform zu entscheiden. |
:Unter diesen Aspekten setzt das Tätigwerden als Beauftragter voraus, dass es unstrittige Grundansprüche gibt und es in der Folge zur Rolle des Beauftragten gehört, über die Leistungsform zu entscheiden. |
Version vom 15. März 2013, 00:49 Uhr
Inhaltsverzeichnis |
Einleitung
- Mit dem Persönlichen Budget wird behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen die Möglichkeit gegeben, ihren Bedarf an Teilhabeleistungen in eigener Verantwortung und Gestaltung zu decken. Seit dem 1. Januar 2008 besteht auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch. Das Persönliche Budget ist ein Angebot für alle Menschen mit Behinderungen, von dem niemand aufgrund der Art und Schwere seiner Behinderung oder wegen des Umfanges der benötigten Leistungen (zur Teilhabe) ausgegrenzt wird. Es bietet den behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen die Möglichkeit die Leistungen ganz am individuellen Bedarf auszurichten und die Wunsch- und Wahlrechte potentieller Budgetnehmer umfassend zu berücksichtigen. Für die Leistungsträger stellt insbesondere das trägerübergreifende Persönliche Budget eine Herausforderung dar, mit dem die beteiligten Träger verstärkt zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
- Vor allem im Hinblick auf die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen und die in den verschiedenen Modellprojekten gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse wurden die vorläufigen Handlungsempfehlungen vom 1. November 2004 (mit Stand 1. November 2006) weiterentwickelt und fortgeschrieben. Diese aktualisierten Handlungsempfehlungen „Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget“ vom 1. April 2009 hat eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Verbände behinderter Menschen, der Leistungserbringer, der Rehabilitationsträger, der privaten und sozialen Pflegeversicherung und der Integrationsämter auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeitet. In ihnen werden einerseits offene Fragen zur Umsetzung und Ausgestaltung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets aufgegriffen, andererseits aber auch ein besonderes Augenmerk auf die daraus resultierenden Anforderungen an die Praxis gelegt und im Sinne einer einheitlichen Ausgestaltung Hilfestellungen für die Umsetzung im Alltag gegeben. Ihren Rahmen und damit auch ihre Grenzen finden die Handlungsempfehlungen in den derzeitigen gesetzlichen Grundlagen. Ein besonderer Hinweis gilt der Stellungnahme zum Thema „Beratung und Unterstützung“ im Anhang. [...]
- Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR:
- Handlungsempfehlungen 2009
4.3 Beispielhafte Aufzählung budgetfähiger Leistungen einzelner Leistungsträger
...
Haushaltshilfe
- Anspruchsgrundlage: § 38 Abs. 1 SGB V, § 43 Abs. 1 SGB V i.V.m. §§ 44 Abs. 1 Nr. 6, 54 SGB IX
- Anspruch besteht nur, wenn eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann
- Voraussetzungen: Weiterführung des Haushaltes wegen ... häuslicher Krankenpflege nicht möglich und im Haushalt lebt ein Kind, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ...
- Anspruchsermittlung/-umfang: Haushaltshilfe als Sachleistung wird über Verträge nach § 132 SGB V einzelvertraglich geregelt; Regelfall ist Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Haushaltshilfe; unterschiedliche Höchstsätze je Stunde/Tag; bei Verwandten oder Verschwägerten bis 2. Grad keine Erstattung, es können aber Fahrkosten oder Verdienstausfall ersetzt werden.
Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
- Die Pflegekasse prüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des MDK monatlich in Höhe bis zu 31,00
- Anspruchsgrundlage: § 40 Abs. 2 SGB XI zur Erleichterung der Pflege (z. B. Angehörige) oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen (nicht für den Pflegedienst im Rahmen der Erbringung der Pflegesachleistung) Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“ des Pflegehilfsmittelverzeichnisses gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch); es müssen keine bestimmten Leistungserbringer in Anspruch genommen werden Pflegebedürftigkeit besteht nach §§ 14, 15 SGB XI ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
- Anspruchsermittlung/-umfang: die Pflegekasse prüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des MDK monatlich in Höhe bis zu 31,00 EUR.
Bestimmung und Rolle des Beauftragten
- Nach § 17 Abs. 4 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX zuständige der beteiligten Leistungsträger grundsätzlich Beauftragter und damit für die trägerübergreifende Koordinierung der Leistungserbringung verantwortlich. Mit der Budgetverordnung stehen die Grundzüge des dazu vorgesehenen Verfahrens fest.
- Diese Regelung gilt auch für Anträge auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets, die bei einer Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation gestellt werden. Hier ist im Grundsatz der Rehabilitationsträger der Beauftragte, dem die Gemeinsame Servicestelle zugeordnet ist. Dies gilt aber nur dann, wenn dieser Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX zuständig und mit einer Teilleistung am Persönlichen Budget beteiligt ist. Ist dies nicht der Fall, leitet der Rehabilitationsträger bzw. die Gemeinsame Servicestelle den Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX innerhalb von zwei Wochen an den aus seiner/ihrer Sicht zuständigen Leistungsträger weiter mit der Folge, dass dieser zweitangegangene Träger Beauftragter wird, das Bedarfsfeststellungsverfahren durchführt, den Gesamtverwaltungsakt erlässt und die Leistung erbringt. Hingewiesen wird auf die mit § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX neu geschaffene Möglichkeit einer abgestimmten, erneuten Weiterleitung in den Fällen, in denen der Zweitangegangene nach § 6 Abs. 1 SGB IX nicht Träger der beantragten Leistung sein kann. Eine Weiterleitung sollte an den Träger erfolgen, der voraussichtlich die Hauptleistung übernimmt.
- Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SGB IX können die beteiligten Leistungsträger in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten Abweichendes von dem Grundsatz des § 17 Abs. 4 Satz 1 SGB IX vereinbaren, nach dem stets der nach § 14 SGB IX zuständige der beteiligten Leistungsträger als Beauftragter den Gesamtverwaltungsakt erlässt. Auch in diesem Fall gelten die Regeln über den gesetzlichen Auftrag.
- Diese abweichende Vereinbarung macht überall dort Sinn, wo der im Wege des § 14 SGB IX bestimmte Träger nur mit einer nach Volumen oder Leistungsdauer geringen Teilleistung an dem Persönlichen Budget beteiligt ist. In diesen Fällen empfiehlt es sich regelmäßig zu vereinbaren, dass derjenige der beteiligten Leistungsträger die Aufgaben des Beauftragten übernimmt, der voraussichtlich den „Hauptteil“ an dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget trägt, um Kontinuität und Verlässlichkeit zu gewährleisten und einen Wechsel des Beauftragten während des Bewilligungszeitraums möglichst zu vermeiden.
- Die Rolle des Beauftragten umfasst im gesamten Verfahren von der Beantragung bis zum Bescheid und ggf. einschließlich Widerspruch und Klage sowohl die Erstellung des Bescheides (auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Träger; vgl. auch § 89 Abs. 5 SGB X) über noch festzustellende Grundansprüche auf Leistungen (das „ob“ der Leistungen) als auch die Funktion der Ermittlung, Ausführung und Koordination der Leistungsform des Persönlichen Budgets (das „wie“ der Leistung). Ausgenommen davon sind insbesondere Statusfeststellungen durch Dritte (z. B. bei einem Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung). Hier berät und unterstützt der Beauftragte die Antrag stellende Person.
- Im Sinne einer Handlungsorientierung für die Praxis regt die Arbeitsgruppe an, im Einzelfall ggf. dem potentiellen Budgetnehmer zu empfehlen, das Verfahren so zu gestalten, dass sich ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Grundanspruch auf eine Leistung nicht gegen den Beauftragten, sondern gegen den zuständigen Leistungsträger richten sollte. Die Arbeitsgruppe empfiehlt dann, die Feststellung über das „ob“ der Leistung in einem Bescheid des zuständigen Leistungsträgers zu treffen, während der Gesamtbescheid durch den Beauftragten Feststellungen über das „wie“ der Leistung enthält.
- Hierfür spricht auch, da die Feststellung von Grundansprüchen durch den zuständigen Träger erfolgen sollte, dass dieses Vorgehen in der Praxis insbesondere dann zielführend sein kann, wenn sich im Einzelfall ansonsten Tatbestände abzeichnen, die den zügigen Erlass eines umfassenden Gesamtbescheides verzögern. Dann empfiehlt die Arbeitsgruppe dem Beauftragten zu prüfen, ob eine Entscheidung über noch festzustellende Grundansprüche durch den jeweiligen beteiligten Träger erfolgen sollte.
- Diese Vorgehensweise setzt das Einverständnis des Budgetnehmers voraus und empfiehlt sich z. B. dann, wenn:
- Leistungen betroffen sind, für die die Regelungen des § 14 SGB IX nicht gelten und bei denen längere Bearbeitungsfristen häufig nicht zu vermeiden sind (z. B. bei Leistungen der Pflegeversicherung),
- eine Ablehnung bzw. nicht im vollen Umfang erfolgende Bewilligung der beantragten Leistung z. B. durch die Stellungnahme des beteiligten Trägers absehbar und auf diese Weise dem Budgetnehmer das Einlegen der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zum frühestmöglichen Zeitpunkt ermöglicht wird.
- Für alle anderen Leistungen aus dem Persönlichen Budget, bei denen die Leistungsansprüche unstrittig sind, kann der Beauftragte in der Zwischenzeit bereits den Bewilligungsbescheid erteilen. Dieses Vorgehen setzt das vorliegende Einverständnis aller Beteiligten voraus und zielt auf eine wirksamere, wirtschaftlichere und zügigere Erreichung der Teilhabeziele.
- Eine solche pragmatisch ausgerichtete Vorgehensweise bietet insgesamt den Vorteil, dem Budgetnehmer unstrittige Leistungen direkt und ohne Verzögerungen in Form eines Persönlichen Budgets zur Verfügung stellen zu können. Diese Leistungsform kann für die bereits bewilligten Leistungen auch dann gewählt werden, wenn Grundansprüche auf weitere Leistungen noch nicht abschließend geklärt sind und daher auch über deren Form der Leistungserbringung nicht entschieden werden kann. Für den Fall einer späteren Bewilligung dieser Leistungen ist deren umgehende Einbeziehung in das Persönliche Budget sicherzustellen.
- Unter diesen Aspekten setzt das Tätigwerden als Beauftragter voraus, dass es unstrittige Grundansprüche gibt und es in der Folge zur Rolle des Beauftragten gehört, über die Leistungsform zu entscheiden.