Schriftsatz der LHP vom 15.06.15

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Die Kosten des Antragstellers werden durch die Antragsgegnerin dem Grunde nach anerkannt.
 
Die Kosten des Antragstellers werden durch die Antragsgegnerin dem Grunde nach anerkannt.

Version vom 12. Juli 2015, 07:08 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.
Mein Zeichen: 3812

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

15.06.2015

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 75/15 ER

wird zum Antrag des Antragstellers vom 27.05.2015 wie folgt Stellung genommen:

Die Kosten des Antragstellers werden durch die Antragsgegnerin dem Grunde nach anerkannt.

Eine Abschrift anbei.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.

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