Schriftsatz vom 16.07.18
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+ | Insbesondere führt der Kläger nicht aus, wie das Gericht hätte entscheiden müssen, wenn es bei den einzelnen behaupteten Verstößen das rechtliche Gehör gewährt hätte. |
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+ | <u>1. Beklagter zu 1)</u><Br> |
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+ | Der Kläger trägt vor, das Gericht habe nicht begründet, warum es das Gutachten für nachvollziehbar halte und damit die wesentlichen Gesichts- und Streitpunkte in den Entscheidungsgründen nicht genannt. |
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+ | Damit rügt der Kläger den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO. Abgesehen davon, dass darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen muss, liegt der Grund auch nicht vor. Die Entscheidungsgründe sind erst dann lückenhaft, wenn selbstständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht erwähnt werden. Die beanstandeten fehlende Gründe dazu, wie das Gericht zu seiner Beurteilung kam, das Gutachten sei überzeugend, ist kein Übersehen von Angriffs- oder Verteidigungsgründen. |
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+ | Weiterhin hat das Landgericht erläutert, warum es das Gutachten für nachvollziehbar und überzeugend hielt: Zum einen ist es dem Landgericht gelungen, die Gründe, die der Sachverständige aufführte, mit eigenen Worten verständlich in die Gründe zu schreiben. Das ist nur möglich, weil es auch verstanden hat, wovon der Sachverständige sprach. |
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+ | Im Weiteren beschäftigt sich das Gericht ausführlich mit den Einwendungen des Klägers. Offensichtlich können diese das Landgericht gerade nicht davon überzeugen, dass der Sachverständige in diesen Punkten falsch lag. Mit anderen Worten: der Sachverständige konnte das Landgericht deutlich mehr überzeugen. Das liest der durchschnittliche Bürger auch eindeutig aus dem Urteil heraus. |
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+ | Im Weiteren führt der Kläger einzelne Tatsachen aus, die das Gericht nicht beachtet habe. |
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+ | Diese betreffen zunächst den Schriftsatz des Klägers vom 15.09.2017. Der Kläger rügt, dass der Sachverständige die dort mitgeteilten Tatsachen nicht in seinem Gutachten berücksichtigt habe. |
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Version vom 20. Juli 2018, 17:30 Uhr
Rechtsanwältin Katja Damrow
Fachanwältin für Bau- und Architekturrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Leipziger Straße 58
14473 Potsdam
Per EGVP
Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam
16. Juli 2018
In der Sache
Lenz ./. C.
ist die Rüge des rechtlichen Gehörs unzulässig und unbegründet.
I. Unzulässigkeit
1. Frist
Ich rüge (in Unkenntnis über Faxvorgänge), dass die Rüge fristgerecht beim Landgericht einging, weil auf der mir vorliegenden Abschrift lediglich der Eingangstempel vom 25.06.2018 ersichtlich ist.
2. Rechtsmittel
Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.05.2018 hätte mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH angegriffen werden können. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf im Sinne des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Seite 2
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der festgesetzte Streitwert in Höhe von 2.172,36 € nicht maßgeblich. Das Landgericht legte im Urteil lediglich den Gebührenstreitwert im Sinne des GKG fest. Das ist unschwer daraus zu erkennen, dass sich der Streitwert aus dem GKG ergibt, worauf das Landgericht in der Begründung hinweist.
Für Rechtsmittel und auch für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt jedoch der Rechtsmittelstreitwert, der sich nicht nach dem GKG, sondern nach der ZPO bestimmt.
Der festgesetzte Streitwert im Urteil dient nur der Berechnung der Gerichtskosten und gilt über § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die Gebühren der Rechtsanwälte.
Für den Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO gelten gemäß § 2 ZPO allein die Wertvorschriften der §§ 3 ZPO ff.
Der Streitwert der Beschwer übersteigt 20.000,00 €, denn er beträgt gemäß § 8 ZPO 54.300,00 €, nämlich das 25fache des einjährigen Entgeltes.
Soweit davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger vorzeitig verstirbt, könnte der Streitwert geringer sein, aber dazu ist nichts vorgetragen und der Kläger müsste dann bereits wahrscheinlich vor dem Jahr 2022 ableben, um auf einen Streitwert unter 20.000,00 € zu kommen. Die Laufzeit wird ab dem Einlegen der Räumungsklage gerechnet.
Es handelt sich um ein Mietverhältnis, dessen Bestehen bzw. dessen Dauer im Streit steht. Der Beklagte nimmt ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Dauer in Anspruch. Die Lebenserwartung des Beklagten ist aufgrund seiner Krankheit nicht deutlich verkürzt. 25 Jahre nach der Rechtshängigkeit der Klage wird er 71 Jahre alt sein. Damit sind die vollen 25 Jahre anzusetzen.
c) Entscheidungserheblichkeit
Der Kläger beschränkt sich in seiner Begründung darauf, die Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufzulisten. Allerdings führt der Kläger nirgendwo auf, dass diese in entscheidungserheblicher Weise erfolgten.
Seite 3
Insbesondere führt der Kläger nicht aus, wie das Gericht hätte entscheiden müssen, wenn es bei den einzelnen behaupteten Verstößen das rechtliche Gehör gewährt hätte.
II. Unbegründetheit
1. Beklagter zu 1)
Der Kläger trägt vor, das Gericht habe nicht begründet, warum es das Gutachten für nachvollziehbar halte und damit die wesentlichen Gesichts- und Streitpunkte in den Entscheidungsgründen nicht genannt.
Damit rügt der Kläger den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO. Abgesehen davon, dass darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen muss, liegt der Grund auch nicht vor. Die Entscheidungsgründe sind erst dann lückenhaft, wenn selbstständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht erwähnt werden. Die beanstandeten fehlende Gründe dazu, wie das Gericht zu seiner Beurteilung kam, das Gutachten sei überzeugend, ist kein Übersehen von Angriffs- oder Verteidigungsgründen.
Weiterhin hat das Landgericht erläutert, warum es das Gutachten für nachvollziehbar und überzeugend hielt: Zum einen ist es dem Landgericht gelungen, die Gründe, die der Sachverständige aufführte, mit eigenen Worten verständlich in die Gründe zu schreiben. Das ist nur möglich, weil es auch verstanden hat, wovon der Sachverständige sprach.
Im Weiteren beschäftigt sich das Gericht ausführlich mit den Einwendungen des Klägers. Offensichtlich können diese das Landgericht gerade nicht davon überzeugen, dass der Sachverständige in diesen Punkten falsch lag. Mit anderen Worten: der Sachverständige konnte das Landgericht deutlich mehr überzeugen. Das liest der durchschnittliche Bürger auch eindeutig aus dem Urteil heraus.
Im Weiteren führt der Kläger einzelne Tatsachen aus, die das Gericht nicht beachtet habe.
Diese betreffen zunächst den Schriftsatz des Klägers vom 15.09.2017. Der Kläger rügt, dass der Sachverständige die dort mitgeteilten Tatsachen nicht in seinem Gutachten berücksichtigt habe.