Akkusationsverfahren

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Aktuelle Version vom 22. September 2012, 19:25 Uhr

Das Akkusationsverfahren setzte einen offiziellen Ankläger voraus, der dann auch die Beweislast trug. Gelang es während des Verfahrens nicht, dem Angeklagten die Schuld nachzuweisen, drohte dem Ankläger die sogenannte Talionsstrafe (er erhielt die gleiche Strafe auferlegt, die ansonsten den Angeklagten getroffen hätte!)

Probleme:

  • Ankläger trugen ein hohes Risiko (Talion), weshalb es schwierig war, Ankläger v.a. gegen höher gestellte Personen zu finden.
  • bei Zeugenaussagen stand die Glaubwürdigkeit der Zeugen (guter Ruf) im Vordergrund, nicht alleine die Sachaussagen - d.h. es handelte sich um Leumundszeugen, nicht etwa um Tatzeugen!
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