Schriftsatz der Gegenseite vom 06.05.13
Aus cvo6
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Version vom 18. Mai 2013, 00:02 Uhr
Rechtsanwälte
A., S.
Unser Zeichen 02 111018 - A
06.05.2013
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
24 C 221/12
In der Sache
J. C.
/RAe A. & S./
gegen
Oliver Lenz
/RAin Damrow/
nehme ich für den Kläger Stellung zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
1. Eigenbedarf
Der Eigenbedarf des Klägers dürfte nach der Aussage der Zeugin H. offensichtlich sein. Der Kläger bewohnt zZt. mit seiner Familie provisorisch 2 Räume in seinem Berliner Büro und lebt dort praktisch auf Kisten und Kasten. Er ist dringend auf die streitgegenständliche Wohnung angewiesen.
2. Keine nicht zu rechtfertigende Härte
Die Beendigung des Mietverhältnisses stellt keine nicht zu rechtfertigende Härte für den Beklagten dar.