Berufung vom 09.04.13
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Aktuelle Version vom 19. Juli 2013, 11:22 Uhr
Leif Steinecke
Rechtsanwalt
16356 Ahrensfelde
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam
09.04.13
Mein Z.: Lenz 293
In der Sache
des Herrn Oliver Lenz - Kläger und Berufungskläger -
14471 Potsdam, Carl-von-Ossietzky-Str. 6
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Leif Steinecke
16356 Ahrensfelde, Rebhuhnwinkel 46
gegen
Barmer GEK - Beklagte und Berufungsbeklagte -
vertreten durch den Vorstand
42285 Wuppertal, Lichtenscheider Str. 89
wegen Kostenerstattung für selbst beschaffte medizinische Behandlung
hat mich der Kläger mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt; Vollmacht im Original liegt in der Gerichtsakte vor. Ich lege gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam ohne Datum, Az: S 15 KR 124/11 zugestellt am 15.03.05 Berufung ein.
Ich beantrage, das Urteil sowie die Bescheide der Beklagten vom 30.11.10/10.01.11 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.11 aufzuheben und gemäß dem erstinstanzlich zuletzt bestellten Antrag zu entscheiden.
[Bearbeiten] Begründung
Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Kostenübernahme für selbst beschaffte Krankenbehandlung. Dies wurde durch die Bescheide und den Widerspruchsbescheid abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Die Berufung ist zulässig; diese wurde durch das Sozialgericht ausdrücklich zugelassen.
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die zu Unrecht abgelehnte medizinische Behandlung und somit auf die beantragte Kostenüberstattung.
Die ausführliche Begründung der Berufung folgt mit weiterem Schriftsatz.
Leif Steinecke
gez. Steinecke
Rechtsanwalt