Beschluss des SG vom 28.04.15

Aus cvo6
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Sozialgericht Postdam Az.: S 20 SO 40/15 ER ===Beschluss=== In dem Rechtsstreit Oliver Lenz, <br> Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam<br> Prozessbevoll…“)

Version vom 29. April 2015, 16:02 Uhr

Sozialgericht Postdam

Az.: S 20 SO 40/15 ER

Inhaltsverzeichnis

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher,
Helene-Lange-Straße 8, 14469 Potsdam
Az.: 028-15-D

- Antragsteller -

gegen

Landeshauptstadt Potsdam
vertreten durch Fachbereich Soziales
Gesundheit und Umwelt
der Landeshauptstadt Potsdam,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam,
Az.: 384305…

- Antragsgegnerin -

hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Potsdam
ohne mündliche Verhandlung

am 28. April 2015

durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht H.,
b e s c h l o s s e n :

Seite 2

  1. Im Wege der Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum ab dem 1. April 2015 bis längstens bis zum 30. Juli 2015 monatlich einen Betrag für das beantragte persönliche Budget von 7.000,00 € (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes von derzeit 700,00 €) zu bewilligen und auszuzahlen.
  2. Der Betrag für April 2015 ist dem Antragsteller noch in der 18. Kalenderwoche, d.h. bis zum 30. April 2015, mittels eines Barschecks auszuhändigen. Der Betrag für die Folgemonate ist ihm bis zur Monatsmitte zu überweisen oder ebenfalls per Barscheck auszuhändigen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten seit geraumer Zeit darum, ob der Antragsteller weiterhin einen Anspruch auf die Gewährung eines persönlichen Budgets zur Deckung der Assistenzkosten in Form eines Arbeitgebermodells hat. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antragsteller jedenfalls seit dem 1. Februar 2015 seinen Bedarf an Pflege- und Eingliederungshilfe in Form von Sachleistungen zu decken hat. Die Kammer verpflichtete die Antragsgegnerin zuletzt mit Beschluss vom 27. Februar 2015 dazu, das persönliche Budget in Höhe von 7.000,00 € für die Monate Februar und März 2015 zu bewilligen und auszuzahlen.

Zwischenzeitlich stellt die Antragsgegnerin auch in Abrede, dass der Antragsteller einen 24-stündigen Assistenzbedarf hat. Mit Bescheid vom 20. März 2015 hat sie zudem die Durchführung einer Budgetkonferenz abgelehnt.

Der Erlass der Zwischenverfügung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich. Der Antragsteller bedarf zur Aufrechterhaltung seiner Lebensfunktionen der persönlichen Assistenz. Ob dies in dem bisher bewilligten Umfang von 24 Stunden erforderlich ist, soll bereits durch das Gericht im Rahmen dieses Verfahrens geklärt werden. Insoweit hat das Gericht mit dem Gutachter D. med. J. aus F. abgesprochen, dass unverzüglich, d.h. voraussichtlich Ende der 19. Kalenderwoche 2015, eine Begutachtung des Antragstellers zum erforderlichen Assistenzbedarf stattfindet. Der Gutachter hat dem Gericht die Erstellung des Gutachtens binnen einer Frist von vier

Seite 3

Wochen bzw. einen Monat zugesichert. Die konkrete Beweisanordnung wird das Gericht den Gutachter übermitteln, die Beteiligten erhalten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme und Ergänzung.

Die Kammer hat die Zwischenentscheidung in dem tenorierten Umfang in umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen und hat diejenige des Antragstellers an der Abwendung/Vermeidung unumkehrbarer Nachteile bei einer möglichen Einstellung oder deutlichen Reduzierung der Hilfeleistungen für den Antragsteller höher gewichtet als die lediglich rein fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin, zumal die von ihr in der Vergangenheit unterbreiteten Vorschläge zur Ausgestaltung der dem Antragsteller zu gewährenden Hilfeleistungen bekanntermaßen deutlich höhere Kosten verursacht hätten. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass der Antragsteller bei Weitergewährung des persönlichen Budgets in den von der Antragstellerin

muß sicherlich "Antragsgegnerin" heißen

nunmehr behaupteten reduzierten Pflegezustand gerät. Insoweit hat die Ärztin W.

Es war die Ärztin Dr. B.

dem Antragsteller am 17. April 2015 folgendes bescheinigt: "Inspektion am unbekleideten Patienten ubiquitär. Ausgezeichneter Pflegezustand, keine Infektionen, keine Mykose etc., Spastik ausgeprägt".

rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. …

H.
Richterin am Sozialgericht

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge