Bescheid vom 10.12.15
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Mit Mail vom 21.10.2015 haben Sie die Übernahme von Fahrt- und Unterkunftskosten für eine Begleitperson beantragt. Im Rahmen der Fahrtkosten tragen Sie vor, dass der Einsatz von zwei PKW erforderlich sei, um das Gepäck und die Rollstühle zu befördern. Sie prognostizierten Kosten in Höhe von 320,40 EUR (267 km x 6 Fahrten x 0,20 EUR), zuzüglich von Fahrten vor Ort. Für die Unterkunftskosten fügten Sie ein Angebot der Ferienwohnung in Höhe von 499,00 EUR bei. |
Mit Mail vom 21.10.2015 haben Sie die Übernahme von Fahrt- und Unterkunftskosten für eine Begleitperson beantragt. Im Rahmen der Fahrtkosten tragen Sie vor, dass der Einsatz von zwei PKW erforderlich sei, um das Gepäck und die Rollstühle zu befördern. Sie prognostizierten Kosten in Höhe von 320,40 EUR (267 km x 6 Fahrten x 0,20 EUR), zuzüglich von Fahrten vor Ort. Für die Unterkunftskosten fügten Sie ein Angebot der Ferienwohnung in Höhe von 499,00 EUR bei. |
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− | Auf wiederholte [[Nachfrage vom 29.10.2015|Schreiben_der_LHP_vom_29.10.15]] und [[Nachfrage vom 23.11.2015|Schreiben_der_LHP_vom_23.11.15]] gingen am [[Schreiben_an_die_LHP_vom_24.11.15|27.11.2015 ergänzende Unterlagen]] ein. Danach wurden neben den Unterkunftskosten nunmehr Fahrtkosten in Höhe von 355,20 EUR (137,60 EUR für Frau Wohnig und 217,60 EUR für Herrn Otto) geltend gemacht. Darüber hinaus werden Verpflegungsmehraufwendungen für Frau Wohnig in Höhe von 216,00 EUR erhoben. |
+ | Auf wiederholte [[Schreiben_der_LHP_vom_29.10.15|Nachfrage vom 29.10.2015]] und [[Schreiben_der_LHP_vom_23.11.15|Nachfrage vom 23.11.2015]] gingen am [[Schreiben_an_die_LHP_vom_24.11.15|27.11.2015 ergänzende Unterlagen]] ein. Danach wurden neben den Unterkunftskosten nunmehr Fahrtkosten in Höhe von 355,20 EUR (137,60 EUR für Frau Wohnig und 217,60 EUR für Herrn Otto) geltend gemacht. Darüber hinaus werden Verpflegungsmehraufwendungen für Frau Wohnig in Höhe von 216,00 EUR erhoben. |
Weiterhin wird für die Unterkunftskosten eine Rechnung vom 31.08.2015 in Höhe von insgesamt 499,00 EUR vorgelegt. Nach den beigefügten Kontoauszügen erfolgte am 14.09.2015 eine Anzahlung von 125,00 EUR und am 09.10.2015 eine abschließende Zahlung von 374,00 EUR. |
Weiterhin wird für die Unterkunftskosten eine Rechnung vom 31.08.2015 in Höhe von insgesamt 499,00 EUR vorgelegt. Nach den beigefügten Kontoauszügen erfolgte am 14.09.2015 eine Anzahlung von 125,00 EUR und am 09.10.2015 eine abschließende Zahlung von 374,00 EUR. |
Version vom 26. Dezember 2015, 21:51 Uhr
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren
Hegelallee 6-8, Haus 2
R.
Rüdiger Otto
Feuerbachstr. 35
14471 Potsdam
Mein Zeichen 384202
10.12.2015 (eingegangen am 17.12.15)
BESCHEID über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Kosten für die Begleitperson
Für: Oliver Lenz, geb. 15.05.1966
Sehr geehrter Herr Otto,
mit Antrag vom 21.10.2015 beantragten Sie für Herrn Oliver Lenz die Kostenübernahme für eine Begleitperson, welche Herrn Lenz vom 24.10.2015 bis zum 03.11.2015 nach Born zur Chanson-Werkstatt begleitet.
Ihrem Antrag entsprechend werden gemäß § 22 Eingliederungshilfe-Verordnung die Kosten der Begleitperson in Höhe von insgesamt 286,40 EUR übernommen. Im Übrigen wird dem Antrag nicht entsprochen.
Begründung
I.
Mit Mail vom 21.10.2015 haben Sie die Übernahme von Fahrt- und Unterkunftskosten für eine Begleitperson beantragt. Im Rahmen der Fahrtkosten tragen Sie vor, dass der Einsatz von zwei PKW erforderlich sei, um das Gepäck und die Rollstühle zu befördern. Sie prognostizierten Kosten in Höhe von 320,40 EUR (267 km x 6 Fahrten x 0,20 EUR), zuzüglich von Fahrten vor Ort. Für die Unterkunftskosten fügten Sie ein Angebot der Ferienwohnung in Höhe von 499,00 EUR bei.
Auf wiederholte Nachfrage vom 29.10.2015 und Nachfrage vom 23.11.2015 gingen am 27.11.2015 ergänzende Unterlagen ein. Danach wurden neben den Unterkunftskosten nunmehr Fahrtkosten in Höhe von 355,20 EUR (137,60 EUR für Frau Wohnig und 217,60 EUR für Herrn Otto) geltend gemacht. Darüber hinaus werden Verpflegungsmehraufwendungen für Frau Wohnig in Höhe von 216,00 EUR erhoben.
Weiterhin wird für die Unterkunftskosten eine Rechnung vom 31.08.2015 in Höhe von insgesamt 499,00 EUR vorgelegt. Nach den beigefügten Kontoauszügen erfolgte am 14.09.2015 eine Anzahlung von 125,00 EUR und am 09.10.2015 eine abschließende Zahlung von 374,00 EUR.
II.
Dem Antrag kann nicht in voller Höhe entsprochen werden. Anspruchsgrundlage ist § 22 Eingliederungshilfe-Verordnung. Danach sind für eine Begleitperson die notwendigen Fahrtkosten und weitere Kosten zu übernehmen. Die Kosten, die für den Begleiteten selbst anfallen, gehören nicht zu den Begleitkosten und sind wie bei jedem Reisenden selbst zu tragen.
Vor dem Hintergrund ergibt sich für den vorliegenden Einzelfall folgende Entscheidung:
- Im Rahmen der Fahrtkosten können nur anteilig die entstandenen Kosten von Frau Wohnig übernommen werden. Grundsätzlich ist bei der Wahl des Beförderungsmittels für An- und Abreise das wirtschaftlichste Verkehrsmittel zu wählen. Vorliegend ist die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund des gesundheitlichen Zustands von Herrn Lenz und dem Umstand, dass vor Ort ein PKW benötigt wird, nicht zumutbar. Im Rahmen den Antrages werden für Hin- und Rückfahrt wie Vor-Ort-Transport insgesamt 688 km glaubhaft vorgetragen.
Bei den dabei anfallenden Fahrtkosten für die Begleitperson sind die für Herrn Lenz selbst anfallenden Fahrtkosten in Abzug zu bringen. Damit sind nur 68,80 EUR (688 km x 0,20 EUR / 2 Personen) als Begleitkosten übernahmefähig. Entgegen dem Antrag können die übrigen Kosten nicht berücksichtigt werden.
- Zwangsweise gab es zwei Begleitpersonen. Niemanden ist mehrtägig 24-Stunden-Assistenz bei mir zuzumuten!
Die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 217,60 EUR für Transport von Gepäck und zweitem Rollstuhl werden übernommen. Hierbei handelt es sich um keine Begleitkosten, sondern um Kosten des Begleiteten. Da die Kosten aber aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles angefallen sind, erfolgt vorliegend eine Kostenübernahme.
- Die Unterkunftskosten können nicht übernommen werden. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII besteht im Rahmen der Sozialhilfe der Nachranggrundsatz und ein Anspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller sich selbst helfen oder wer die erforderliche Leistung von anderen erhält. Vorliegend sind die vollständigen Ausgaben für die Unterkunft vor Antragstellung beglichen worden. Eine Kostenübernahme wird damit mangels rechtzeitiger Antragstellung nicht möglich.