Schriftsatz an das SG vom 17.02.16
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Aktuelle Version vom 27. März 2016, 21:11 Uhr
Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
Potsdam, den 17.02.2016
Mein Zeichen: 008-16-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
Az.: S 20 SO 16/16 ER
wurde der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.02.2016 zur Kenntnis genommen.
Diese meint lediglich pauschal, dass kein Anordnungsgrund und kein Anordnungsanspruch vorlägen. Inhaltliche Ausführungen fehlen hierzu jedoch, so dass deren Stellungnahme unbrauchbar ist.
Die Antragsgegnerin verweist lieber allgemein auf angebliche Versäumnisse des Antragstellers und stellt diesbezüglich sogar eigene Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht. Hierbei verschweigt die Antragsgegnerin allerdings, dass zwischen ihr und dem Antragsteller über Detailfragen der Zielvereinbarung verhandelt wurde. Die Mitteilung an das Gericht, wonach "der Antragsteller die Zielvereinbarung nicht unterschreiben wird", ist falsch. Dies ist auch deshalb in zunehmendem Maße befremdlich, weil die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit (u.a. gegenüber dem Gericht und den Stadtverordneten) unwahre "Informationspolitik" betrieb.
Die vom Antragsteller unterzeichnete Zielvereinbarung wurde zwischenzeitlich auch an die Antragsgegnerin übersandt. Es fehlt also nicht die Unterschrift des Antragstellers, sondern - im Gegenteil - diejenige der Antragsgegnerin.
Bezüglich des gerichtlichen Hinweises, dass "eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ohne Abschluss auf Gewährung von Leistungen in Rücksichtnahme des persönlichen Budgets einer Zielvereinbarung ohnehin nicht in Betracht kommt", wird um Mitteilung gebgeten, was hiermit konkret (und vor allem mit dem Adverb "ohnehin") zum Ausdruck gebracht werden soll.
Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen