Schriftsatz des Insolvenzgerichts vom 03.06.16

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Aktuelle Version vom 8. Juni 2016, 22:50 Uhr

Amtsgericht Potsdam
Abteilung für Insolvenzsachen
Justizzentrum Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

Herrn
Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Straße 6
14471 Potsdam

Aktenzeichen 35 IN 334/16

Datum: 03.06.2016

Sehr geehrter Herr Lenz,

als Anlage erhalten Sie die Abschrift eines hier eingegangenen Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen.

Sie haben Gelegenheit, innerhalb zehn Tagen ab Zustellung zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Benutzen Sie den beiliegenden Anhörungsfragebogen. Füllen Sie ihn mit allen Anlagen sorgfältig und vollständig aus und senden Sie ihn innerhalb der Frist an das Gericht zurück.

Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Abgabe des Fragebogens nicht verlängert werden kann. Sollten Sie den vollständig ausgefüllten Fragebogen nicht rechtzeitig bei Gericht einreichen, werden Sie durch Vorführung durch den Gerichtsvollzieher und evtl. der Polizei sowie durch Überführung in eine Haftanstalt dazu gezwungen werden. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher den Fragebogen allerspätestens am zehnten Tag nach Zustellung bei Gericht eingereicht haben.

Auch dann, wenn Sie in Verhandlungen mit Ihrem Gläubiger stehen, müssen Sie den Fragebogen in der gesetzten Frist beim Insolvenzgericht einreichen.

Gemäß § 20 Absatz 2 Insolvenzanordnung (InsO) werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a InsO Restschuldbefreiung erlangen können. Hierzu müssten Sie jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens beantragen, dass das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet und Ihnen Restschuldbefreiung erteilt wird, § 287 Absatz 1 InsO. Mit einer solchen Restschuldbefreiung in einem von Ihnen beantragten Insolvenzverfahren könnten Sie von Ihren Verbindlichkeiten (Schulden) gegenüber Ihren Gläubigern nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO befreit werden.

Sollten für Sie die Regelungen der §§ 304 ff. InsO – Verbraucherinsolvenzverfahren – gelten, müssten Sie ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen, wofür Sie die Hilfe einer geeigneten Stelle, z. B. Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt, benötigen. Sollten Sie als Verbrauchen einen eigenen Antrag stellen wollen, würde Ihnen dazu das Gericht gemäß § 306 Absatz 3 Satz 1 InsO Gelegenheit geben. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
P.
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt
gez. S.
Justizbeschäftigte

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