Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.07.2016

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Aktuelle Version vom 9. Juli 2016, 12:56 Uhr

Az.: 35 IN 334/16

[Bearbeiten] Amtsgericht Potsdam
Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

des Herrn Oliver Lenz, geboren am 15.05.1966
wohnhaft: Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

wird heute, um 14:00, im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 89 Abs. 3 InsO) bestimmt:

Den Vollstreckungsgläubigern wird untersagt, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner einzuleiten, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind einstweilen einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:
Die gegen diesen Beschluss statthafte Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zulassung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht — Insolvenzgericht — Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.

Potsdam, 06.07.2016

K.
Richter am Amtsgericht

beglaubigt [Siegel]
S.
Justizbeschäftigte

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