Schriftsatz an das SG vom 09.09.16
Lenz (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher<br> Helene-Lange-Str. 8<br> 14469 Potsdam Sozialgericht Potsdam<br> Rubensstraße 8<br> 14467 Potsdam Potsdam, 09.09.20…“) |
Aktuelle Version vom 9. September 2016, 18:02 Uhr
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
Potsdam, 09.09.2016
Mein Zeichen: 051-15-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15
teile ich mit, dass der Insolvenzverwalter mit der Bitte an mich herangetreten ist, diesen im Termin der mündlichen Verhandlung am 19. September 2016 zu vertreten.
Dieser Bitte kann ich leider nicht entsprechen, da ich es für bedenklich halte, zugleich für Herrn Lenz und den Insolvenzverwalter tätig zu werden. Berufsrechtlich dürfte es nicht darauf ankommen, ob widerstreitende Interessen bereits (tatsächlich) vorliegen. Schon die Möglichkeit, dass deren Eintritt nicht ausgeschlossen werden kann, genügt für ein Tätigkeitsverbot. Die §§ 43 a, 45 BRAO sollen sicherstellen, dass jeder "Anschein einer Interessenkollision" vermieden wird (AG Memmingen, Beschluss vom 11. Mai 2006 — 3 IN 135/04 —). Gem. § 3 BORA darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache in widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 46, 6 BRAO beruflich befasst war.
Der Insolvenzverwalter war der Auffassung, dass Herr Lenz für die Geltendmachung rückständiger Leistungen nicht mehr aktivlegitimiert sei. Als Insolvenzschuldner soll er aber hinsichtlich laufender Budgetleistungen prozessführungsbefugt sein.
Ich rege daher an, das Verfahren insofern "aufzutrennen".
Dies erscheint sachdienlich, da sich der Insolvenzverwalter erst in den Rechtsstreit einarbeiten muss und eine "Unterbrechung" beantragen will, so dass eine gemeinsame Verfahrensführung zu weiteren erheblichen Verzögerungen führen würde.
Zwei Abschriften habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Drescher
Rechtsanwalt