Schriftsatz an das SG vom 02.02.17
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Aktuelle Version vom 6. Februar 2017, 11:01 Uhr
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8,
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14457 Potsdam
Potsdam, den 02.02.2017
Mein Zeichen: 051-15-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
Az.: S 20 SO 3/15
wurde der Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 30. Januar 2017 zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Frage, an wen die Auszahlung mit schuldbefreiender Wirkung zu erfolgen hat, wird vorsorglich auf § 54 Abs. 3 SGB I hingewiesen. Die Nachzahlung von Budgetleistungen ist nicht pfändbar, so dass an den Kläger zu leisten ist. "Heute wird man die Unpfändbarkeit auch auf Geldleistungen erstrecken müssen, die auf Antrag nach § 9 Abs. 2 SGB IX anstelle von Sachleistungen gewährt werden. (…) Entsprechendes gilt auch für das Persönliche Budget nach § 17 Abs. 3 SGB IX, weil auch diese Geldleistung in strikter Orientierung an behinderungsbedingten Bedarf erbracht wird." (Mrozynski, SGB I, § 54 Rn. 14).
Zwei Abschriften habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen