Beschluß des AG vom 16.04.18

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Aktuelle Version vom 29. April 2018, 00:56 Uhr

Az.: 35 IN 352/16

[Bearbeiten] Amtsgericht Potsdam
Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Oliver Lenz, geb. am 15.05.1966, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. B.

wird dem Verwalter Rechtsanwalt W. die gerichtliche Zustimmung zur Entnahme eines Vergütungsvorschusses aus der Insolvenzmasse in Höhe von

4.963,28 EUR

erteilt, § 9 InsVV.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

3.336,66 EUR Vergütung zuzüglich
83,16 EUR Auslagenpauschale zuzüglich
792,46 EUR 19 % Umsatzsteuer

Zur Begründung wird auf den Antrag des Verwalters vom 12.04.2018 Bezug genommen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www,insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein

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oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument. das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Ubermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Ubennittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (EIektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Potsdam, 16. April 2018

K.
Rechtspflegerin

Beglaubigt
V., Justizbeschäftigte als
Urkundsbeamtin der Geschäftstelle
Siegel Amtgericht Potsdam

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