Schriftsatz vom 16.07.18
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+ | Für Rechtsmittel und auch für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt jedoch der Rechtsmittelstreitwert, der sich nicht nach dem GKG, sondern nach der ZPO bestimmt. |
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+ | Der festgesetzte Streitwert im Urteil dient nur der Berechnung der Gerichtskosten und gilt über § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die Gebühren der Rechtsanwälte. |
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+ | Für den Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO gelten gemäß § 2 ZPO allein die Wertvorschriften der §§ 3 ZPO ff. |
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+ | Der Streitwert der Beschwer übersteigt 20.000,00 €, denn er beträgt gemäß § 8 ZPO 54.300,00 €, nämlich das 25fache des einjährigen Entgeltes.<Br>Soweit davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger vorzeitig verstirbt, könnte der Streitwert geringer sein, aber dazu ist nichts vorgetragen und der Kläger müsste dann bereits wahrscheinlich vor dem Jahr 2022 ableben, um auf einen Streitwert unter 20.000,00 € zu kommen. Die Laufzeit wird ab dem Einlegen der Räumungsklage gerechnet. |
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+ | Es handelt sich um ein Mietverhältnis, dessen Bestehen bzw. dessen Dauer im Streit steht. Der Beklagte nimmt ein Recht auf Fortsetzung des |
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+ | c) Entscheidungserheblichkeit<Br> |
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+ | Der Kläger beschränkt sich in seiner Begründung darauf, die Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufzulisten. Allerdings führt der Kläger nirgendwo auf, dass diese in entscheidungserheblicher Weise erfolgten. |
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Version vom 20. Juli 2018, 17:23 Uhr
Rechtsanwältin Katja Damrow
Fachanwältin für Bau- und Architekturrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Leipziger Straße 58
14473 Potsdam
Per EGVP
Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam
16. Juli 2018
In der Sache
Lenz ./. C.
ist die Rüge des rechtlichen Gehörs unzulässig und unbegründet.
I. Unzulässigkeit
1. Frist
Ich rüge (in Unkenntnis über Faxvorgänge), dass die Rüge fristgerecht beim Landgericht einging, weil auf der mir vorliegenden Abschrift lediglich der Eingangstempel vom 25.06.2018 ersichtlich ist.
2. Rechtsmittel
Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.05.2018 hätte mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH angegriffen werden können. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf im Sinne des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Seite 2
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der festgesetzte Streitwert in Höhe von 2.172,36 € nicht maßgeblich. Das Landgericht legte im Urteil lediglich den Gebührenstreitwert im Sinne des GKG fest. Das ist unschwer daraus zu erkennen, dass sich der Streitwert aus dem GKG ergibt, worauf das Landgericht in der Begründung hinweist.
Für Rechtsmittel und auch für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt jedoch der Rechtsmittelstreitwert, der sich nicht nach dem GKG, sondern nach der ZPO bestimmt.
Der festgesetzte Streitwert im Urteil dient nur der Berechnung der Gerichtskosten und gilt über § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die Gebühren der Rechtsanwälte.
Für den Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO gelten gemäß § 2 ZPO allein die Wertvorschriften der §§ 3 ZPO ff.
Der Streitwert der Beschwer übersteigt 20.000,00 €, denn er beträgt gemäß § 8 ZPO 54.300,00 €, nämlich das 25fache des einjährigen Entgeltes.
Soweit davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger vorzeitig verstirbt, könnte der Streitwert geringer sein, aber dazu ist nichts vorgetragen und der Kläger müsste dann bereits wahrscheinlich vor dem Jahr 2022 ableben, um auf einen Streitwert unter 20.000,00 € zu kommen. Die Laufzeit wird ab dem Einlegen der Räumungsklage gerechnet.
Es handelt sich um ein Mietverhältnis, dessen Bestehen bzw. dessen Dauer im Streit steht. Der Beklagte nimmt ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Dauer in Anspruch. Die Lebenserwartung des Beklagten ist aufgrund seiner Krankheit nicht deutlich verkürzt. 25 Jahre nach der Rechtshängigkeit der Klage wird er 71 Jahre alt sein. Damit sind die vollen 25 Jahre anzusetzen.
c) Entscheidungserheblichkeit
Der Kläger beschränkt sich in seiner Begründung darauf, die Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufzulisten. Allerdings führt der Kläger nirgendwo auf, dass diese in entscheidungserheblicher Weise erfolgten.