Bescheid des LAVG vom 12.12.2019

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Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Kosten trägt der Antragsteller. Der Kostenbescheid dazu ergeht besonders und ist diesem Schreiben beigefügt. '''''120 €'''''
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* Kopie dieses Bescheides

Aktuelle Version vom 18. Dezember 2019, 19:46 Uhr

Land Brandenburg
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Arbeitsschutz, Regionalbereich West
Max-Eyth-Allee 22
14469 Potsdam
R.

Herr Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

Potsdam, 12.12.2019

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach Mutterschutzgesetz

Sehr geehrter Herr Lenz,

aufgrund Ihres Antrages von 03.11.2019 ergeht auf der Grundlage des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) folgender

[Bearbeiten] Bescheid.

Es wird zugelassen, dass die stillende Frau, […], wohnhaft in […] abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG (Verbot der Nachtarbeit) an maximal zwei Nächten zwischen 20 Uhr bis 6 Uhr in jeder Kalenderwoche mit Arbeitsaufgaben als persönliche Assistentin im privat Haushalt bei Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Str. 6 in 14471 Potsdam beschäftigt werden darf. Die Arbeitszeit an diesen Tagen darf maximal achteinhalb Stunden täglich betragen.

Wird das Stillen des Kindes beendet ist die Ausnahme gegenstandslos.

Nebenbestimmungen gemäß § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz

Befristung

Die Zulassung kann früher enden, wenn Frau […] (auch ohne Angabe von Gründen) um eine Beschäftigung bis 20.00 Uhr bittet oder von einem Arzt gesundheitliche Unzuträglichkeiten im Zusammenhang mit der Nachtarbeit festgestellt werden.

Auflage

Frau […] ist eine Kopie des Bescheides zu übergeben.

Begründung

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Mutterschutzgesetz in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom § 5 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz zulassen. Das Verbot der Nachtarbeit soll die stillende Mutter vor Überforderung und Überbeanspruchung sowie ihre Gesundheit und die des Kindes durch die Lage der Arbeitszeit schützen. Ihr soll trotz der Beschäftigung genügend Zeit für Entspannung und Schlaf gewährt werden.

Die Zulassung der Ausnahme für Frau […] konnte erteilt werden, da es sich bei der Beschäftigung nach 20.00 Uhr als persönliche Assistentin um unterstützende Tätigkeiten bei Ihrer Lebensführung im häuslichen Bereich handelt. In der Antragsstellung wurde aufgezeigt, dass neben den unterstützenden Tätigkeiten auch Aufgaben am Bildschirm verrichten werden. Weiterhin haben Sie angegeben, dass die Einsatzzeit von Frau […] auch ausreichende Ruhepausen sowie die Anwesenheit des zu stillenden Sohnes beinhaltet. Durch den Arbeitseinsatz der immer nur für kurze Zeit zur Hilfeleistung auch in der Nachtzeit erfolgt, sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der stillenden Mutter zu erwarten.

Sinn und Zweck der Ausnahme ist es, die benötigte Hilfeleistung bei den Verrichtungen des behinderungsbedingten täglichen Lebens von Herrn Lenz auch durch den Einsatz der stillenden Frau zu ermöglichen.

Die stillende Frau […] erklärte ausdrücklich ihr Einverständnis zur Nachtarbeitszeit. Des Weiteren liegt dem LAVG die Unbedenklichkeitsbescheinigung der behandelnden Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Frau Dr. med. Ute Bunnenberg vom 01.11.2019 schriftlich vor.

Begründung der Nebenbestimmungen

Befristung

Werden Bedenken gegen eine Beschäftigung nach 20.00 Uhr von der stillenden Fra selbst oder von einem behandelnden Arzt geäußert, so gilt in diesen Fall die Zulassung der Ausnahme als beendet, da die Gesundheit von Mutter und Kind nicht den Interessen behinderten Arbeitgeber (so im Original) unterzuordnen ist.

Auflage

Mit der Übergabe des Bescheides in Kopie soll die stillende Frau […] über die Entscheidung der Behörde umfassend informiert werden.

Hinweis

Der Arbeitgeber muss der stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren (§ 4 Abs. 2 MuSchG).

Sollte ein Interesse an einer Sonn- Feiertagsarbeit der stillenden Frau bestehen, so ist dieses dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.

Kostenentscheidung
Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Kosten trägt der Antragsteller. Der Kostenbescheid dazu ergeht besonders und ist diesem Schreiben beigefügt. (120 €)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats […] Widerspruch erhoben werden. […]

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
gez. R.

Anlagen

  • Kostenbescheid
  • Kopie dieses Bescheides
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