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Aktuelle Version vom 17. November 2021, 21:34 Uhr
Sehr geehrte*r M.,
in Ergänzung zu meinem Brief vom 1.11.2021 in der Sache W../.Lenz übersende ich Ihnen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.05.2018.
Urteilstenor (?) war:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 28.5.2013 — Az. 24 C2 121/12 — wird zurückgewiesen
2. Klarstellend wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
3. Der Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ich möchte anmerken, das der Eigenbedarf des Wohnungseigentümers J. C. vom Gericht anerkannt wurde.
MfG Oliver Lenz