Schriftsatz 11.12.2012
Aus cvo6
Version vom 22. Dezember 2012, 12:17 Uhr von Lenz (Diskussion | Beiträge)
Kanzlei Katja Damrow Telefon: 03 31/588 74 65 Fax: 03 31/588 74 66 E-Mail: info@kanzlei-damrow.de Friedrich-Ebert-Straße 38, 14469 Potsdam www.kanzlei-damrow.de Per Fax: 03 31 / 20 17 - 29 60 Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam 11. Dezember 2012
Aktenzeichen: 24 C 221/12 Unser Zeichen: 697/12
Inhaltsverzeichnis |
- In der Sache Lenz ./. C. beantrage ich im Hinblick auf eine mögliche Verurteilung die Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO, hilfsweise die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden. Die Begründetheit des Antrags ergibt sich aus dem Vortrag zur Klage, die mangelnde Möglichkeit des Beklagten zur Sicherheitsleistung aus der bewilligten PKH ohne Raten. Ich bitte um Hinweis, sollte der Vortrag unzureichend sein.
- Darüber hinaus bitte ich um Räumungsfrist nach § 721 ZPO.
- Des Weiteren hat sich einiges verändert: der ältere Sohn des Beklagten ist wegen einer Ausbildung nach Leipzig gezogen. Seitdem ist er nur noch alle 14 Tage in Potsdam. Um diese Ausbildung in Leipzig beginnen zu können, hat er die Aufgaben an den jüngeren Sohn des Beklagten übergeben: der 14-jährige hat die Aufgaben übernommen und führt sie nun durch.
- Beweis: Zeugnis D., zu laden über den Beklagten
- A. wird erst am 27.12.12 14 Jahre alt
- Beweis: Zeugnis D., zu laden über den Beklagten
- Die ältere Tochter des Beklagten ist ebenfalls umgezogen, allerdings innerhalb von Potsdam. Sie fährt täglich nach Golm und kommt dabei an der Wohnung des Beklagten vorbei. Derzeit übernimmt sie regelmäßig den Dienst montags von 08 – 10:00 Uhr und ist bei Bedarf auch an anderen Tagen einsatzfähig.
- Die Hilfe der Mutter war wieder einmal notwendig: In der Nacht zum 17.11.2012 verkeilte sich der Beklagte mit den Beinen bei dem Versuch, sich in das Bett zu legen, unter dem Rollstuhl. Mit Hilfe des bereitliegenden Mobilteils konnte er gegen 02:30 Uhr seine Mutter anrufen, die dann kam und ihm half und auch bei ihm schlief.
- Weiterhin erlaube ich mir, wie folgt auf die Schriftsätze der Gegenseite zu reagieren: Der Kläger konnte sich bei Kauf der Wohnung über die Lebenssituation informieren. Nahezu jeder andere Wohnungsinteressent hat sich im Vorfeld über den Mietvertrag und die persönlichen Verhältnisse des Beklagten informiert. Ein Profi, wie es der Kläger im Immobiliengeschäft ist, hätte in jedem Fall die näheren Umstände über den Mieter in Erfahrung bringen müssen. Zum Zeitpunkt des Kaufes der Wohnung war der Beklagte bereits erkrankt und teilweise nicht mehr beweglich. Der Beklagte hat jedem anderen Wohnungsinteressenten auf Fragen mitgeteilt, wie er lebt und warum ein Umzug nahezu unmöglich ist. Der Kläger hätte in Bezug auf die monatliche Miethöhe und den Zustand des Beklagten zumindest nachfragen können.
- Seit 2003 habe ich eine Homepage: http://www.cvo6.de . CvO6 rührt übrigens von meiner Adresse her: Carl-von-Ossietzky-Str. 6 . Dort beschreibe ich ausführlich meine Krankheit und ich führe dort ein Krankentagebuch: http://www.cvo6.de/ms.html
- Der Kläger kaufte die Wohnung in Kenntnis von einem Mieter, der als Rollstuhlfahrer die Wohnung bewohnt.
- Wohnungsmerkmale:
Türen: Jede Innentür – insbesondere die Badtür – muss eine Mindestbreite von 70 cm aufweisen, damit der Beklagte hindurch kommt.
- Bad: Die Dusche muss ebenerdig sein, da er sonst nicht hereinkommt. Er kann nicht mehr allein stehen,
selbstnur mit festen Griffen ist dasnur nochStehen für wenige Sekunden möglich. Das Bad muss groß genug für den Aufstehlifter sein. Dieser 60 cm breit und 122 cm lang. Außerdem hat der Beklagte häufig spastische Lähmungen, so dass die Beine ausgestreckt sind und nicht eingeknickt werden können. Für diesen Fall muss Platz für den Rollstuhl und den darinsitzenden Beklagten mit ausgestreckten Beinen sein. Das Toilettenbecken muss mit dem Aufstehlifter unterfahrbar sein, damit der Beklagte darauf abgesetzt werden kann.
- Helligkeit/Balkon:
Die Wohnung muss hell sein, weil der Beklagte kaum aus der Wohnung herauskommt. Auf diese Weise beugt er einerWinterdDepression mangels Licht vor.
- Der Beklagte benötigt dringend einen Balkon, um auch allein an die frische Luft zu kommen. Er kommt nicht mehr allein aus der Wohnung und ist daher darauf angewiesen, dass ein Balkon/eine Terrasse an der Wohnung ist. Er benötigt bereits aus gesundheitlichen Gründen viel frische Luft, denn er neigt aufgrund
derseiner Unbeweglichkeit zur Lungenentzündung. Diesem Risiko kann mit frischer Luft begegnet werden. - Dieser Balkon muss außerdem so groß sein, dass er sich mit dem Rollstuhl darauf bewegen kann.
- Umfeld
Der Beklagte ist dringend auf sein Umfeld angewiesen. Auch die Inhaber und Mitarbeiter anliegender Geschäfte wie Pizzadienst, Frisör, Lebensmittelläden u. a. kennen den Beklagten und tun ihm regelmäßig Gefallen wie die Lieferung unterhalb des Mindestbestellwertes u. a.
- Der fünfzehnjährige Nachbarsjunge (wohnt zwei
2Etagen unter dem Beklagten) übernimmt wiederholt Büroarbeiten beim Beklagten. - Der direkte Nachbar assistiert, wenn die Assistenz unerwartet ausfällt, zuletzt am 16.12.12, als er um 21:30 Uhr mir die vom Spätdienst vergessenen Kompressionsstrümpfe auszog.
- Der Nachbar unter ihm würde nach Absprache im Ernstfall auch helfen.
- In der Carl-von-Ossietzky-Straße [] wohnt ein wichtiger Assistent, der bis zu 40 Stunden im Monat auf Zuruf aushilft.
- Größe
Der Beklagte benötigt ein Zimmer für die Assistenten. Außerdem braucht er Platz für diverse Gegenstände (wie bereits ausgeführt). - Für die Physiotherapie, die zweimal pro Woche stattfindet, ist eine große Liege oder ein großes Sofa (ca. 2 m x 1,40 m) notwendig.
- Der Beklage hat ein Klavier, an dem seinen jüngste Tochter übt. Außerdem übt seine Mutter daran und begleitet den Gesang des Beklagten. Der Beklagte hat Gesangsunterricht und tritt regelmäßig auf. Das Klavier benötigt er zur Begleitung.
- Im Übrigen schlafen die Kinder von Freitag zu Samstag, nicht Freitag und Samstag bei dem Beklagten. Darüber hinaus sind sie zu Geburtstagen und an Silvester bei dem Beklagten sowie in den Ferien und an Feiertagen.
- Sonstiges
Hohe Temperaturen sind für Beklagten unerträglich. Sie führen zum sogenannten Uhthoff-Phänomen, also zur allgemienen Verschlechterung der Symptome der MS bei Wärme.Verschlechterung der Sehschärfe, da der Sehnerv vorgeschädigt ist und auf die erhöhte Temperatur reagiert. Auch die anderen Symptome der MS werden dadurch verstärkt. - Aus dem Grund hat der Beklagte eine Klimaanlage, die von Mai bis September läuft. Eine neue Wohnung müsste damit ebenfalls ausgestattet werden.
- Der Beklagte hat ein Video von seiner Wohnung drehen lassen: https://www.youtube.com/watch?v=aaiy_DnKR6k Das Video wurde von seinem
14-jährigenSohn A. gedreht und dauert ca. 4 Minuten.
- Der Beklagte hat sich um die vom Kläger benannten Wohnungen und um weitere gekümmert. Dabei kam er zu folgenden Ergebnissen: http://www.cvo6.de/Wiki/index.php?title=Liste_von_Wohnungen_und_warum_ich_sie_verworfen_habe
- Ich bitte um Hinweis, sollte der Gegenseite und dem Gericht die Seite nicht zugänglich sein. Ich mache den Inhalt dieser Seite vollumfänglich zu meinem Sachvortrag.
- Die meisten Wohnungen hatten keinen Balkon oder hatten nur zwei Zimmer. Eine Vielzahl der Wohnung war zu teuer.
- Der Beklagte hat sich von Beginn an um Ersatzwohnraum bemüht. Es ist nicht unstrittig, dass er das nicht tut. Er ist nur bei jeder Tätigkeit – sei es in Zeitungen blättern, sei es im Internet suchen – auf Hilfe angewiesen. Selbstverständlich ist die Wohnungssuche damit weitaus schwieriger. Derzeit sucht die Beklagte aktiv auch für den Beklagten.
- Der Beklagte kann nicht gezwungen werden, eine Ersatzwohnung zu nehmen, die er nicht bezahlen kann und die vom Amt nicht getragen wird. Sobald die Wohnung zu teuer wird, wird sie von der Stadt Potsdam nicht mehr finanziert. Der Beklagte selbst kann sich auch keine noch so preiswerte Wohnung ohne Unterstützung leisten. Der Beklagte erhält eine monatliche Rente von 880,03 €.
- Hinsichtlich der finanziellen Hilfe verweise ich auf die PKH - sollte das Gericht dies nicht für ausreichend halten, so bitte ich um Hinweis.
- Der Beklagte hat sich bereits im Februar dieses Jahres an den Kläger gewandt und ihm seine finanzielle Situation geschildert. Der Kläger weiß also genau, dass der Beklagte nicht viel Geld hat.
- Im Übrigen greift bereits der Räumungsprozess den Beklagten extrem an. Nach der Verhandlung am 23.08.2012 – die für alle sehr angenehm verlief – war der Beklagte ein körperliches und seelisches Wrack.
- Beweis: Zeugnis W. (Assistentin)
- Er war völlig überhitzt und hatte einen Puls von 140.
- Beweis: Zeugnis W. (Assistentin)
- Der Verlust der Wohnung wäre für ihn lebensbedrohlich, insbesondere weil sich seine Welt
tagtäglichändertverschlechtert. Die Wohnung ist sein einziger Strohhalm, nach dem er derzeit noch greifen kann. Seine Kinder wachsen heraus, seine gesundheitliche Prognose istnicht besonders rosigkatastrophal und ein derartiges Umfeld, wie er es jetzt hat, wird er wohl schon aus zeitlichen Gründen nicht nochmal aufbauen können. Ich stelle zu.
- Katja Damrow
Rechtsanwältin