Mitteilung der Stadt an meine Eltern gem. SGB XII

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Landeshauptstadt Potsdam
FB Soziales, Gesundheit und Umwelt

3.4.2012

Herr L.
Frau L.

Rechtswahrende Mitteilung gem. §94 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Sehr geehrte Familie L.,

hiermit teile ich Ihnen mit, daß Ihr Sohn Oliver Lenz, geb. am 15.05.1966, ab dem 01.02.2012 Leistungen nach Kapitel 3-9 außer 8, nach den Bestimmungen des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) erhält.

Sie gehören zu den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezeichneten Verwandten, die vorbehaltlich ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet sind, Unterhalt zu gewähren.

Die möglichen Unterhaltsansprüche der o.g. Person gegen Sie gehen mit der Zustellung dieser Mitteilung kraft Gesetzes gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zusammen mit dem nach § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehenden unterhaltsrechtlichem Anspruch auf Auskunft auf die Landenhauptstadt Potsdam über.

Diese Mitteilung hat zur Folge, dass die Landeshauptstadt Potsdam ab dem Tag der Zustellung dieser Mitteilung zur Gläubigerin eines möglichen Unterhaltsanspruches wird. Ob und in welchem Umfang Sie ab dem Zugang dieser Mitteilung Unterhaltszahlungen für die benannte Person zu leisten haben, wird geprüft, sohald Sie den als Anlage übersandten Fragenbogen zur Feststellung Ihrer Leistungsfähigkeit nebst entsprechenden Nachweisen bei der oben genannten Dienststelle eingereicht haben.

Erst nach dem Abschluss der Prüfung Ihrer Leistungsfähigkeit steht fest, ob und in welcher Höhe tatsächlich Unterhalt zu zahlen ist.

Schuldverpflichtungen oder andere Verbindlichkeiten, die Sie nach dem Zugang dieser Mitteilung eingehen, können bei der Ermittlung Ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden.

Nach § 117 XII sind Sie verpflichtet, über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

Ich bitte Sie daher, den beigefügten Fragebogen auszufüllen, zu unterschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen zu Ihren Angaben (in Kopie) bei mir einzureichen.

Zur Einreichung setze ich Ihnen eine Frist von 2 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung.

Sofern Sie dem Auskunftsverlangen nicht innerhalb der vorgenannten Frist nachkommen, kann und wird eine entsprechende Klage vor dem zuständigen Familiengericht erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez.

(Anlage)

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