Schriftsatz der Gegenseite vom 06.05.13

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Rechtsanwälte
A., S.
Unser Zeichen 02 111018 - A
06.05.2013

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

24 C 221/12

In der Sache

J. C.
/RAe A. & S./

gegen

Oliver Lenz
/RAin Damrow/

nehme ich für den Kläger Stellung zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme.

1. Eigenbedarf

Der Eigenbedarf des Klägers dürfte nach der Aussage der Zeugin H. offensichtlich sein. Der Kläger bewohnt zZt. mit seiner Familie provisorisch 2 Räume in seinem Berliner Büro und lebt dort praktisch auf Kisten und Kasten. Er ist dringend auf die streitgegenständliche Wohnung angewiesen.

2. Keine nicht zu rechtfertigende Härte

Die Beendigung des Mietverhältnisses stellt keine nicht zu rechtfertigende Härte für den Beklagten dar.

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