Beschluss des SG vom 27.02.15
Sozialgericht Postdam
Az.: S 20 SO 19/15 ER
Inhaltsverzeichnis |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
vertreten durch Herrn Rüdiger Otto,
Feuerbachstraße 35, 14471 Potsdam
- Antragsteller -
gegen
Landeshauptstadt Potsdam
vertreten durch Fachbereich Soziales
Gesundheit und Umwelt
der Landeshauptstadt Potsdam,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam,
- Antragsgegnerin -
hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Potsdam
ohne mündliche Verhandlung
- am 27. Februar 2015
durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht H.,
b e s c h l o s s e n :
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- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis einschließlich 31. März 2015 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache monatlich einen Betrag für das beantragte persönliche Budget von 7.000,00 € (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes von derzeit 700,00 €) zu bewilligen und zu zahlen.
- Der Betrag für Februar 2015 ist dem Antragsteller am 2. März 2015 mittels eines Barschecks auszuhändigen. Der Betrag für März 2015 ist ihm bis zur Monatsmitte zu überweisen oder ebenfalls per Barscheck auszuhändigen.
- Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Dem Antragsteller ist ein weiteres Mal in dem tenorierten Umfang das persönliche Budget zu bewilligen. Wegen des Bedarfs, der sich nicht geändert hat, wird auf die umfangreiche Darstellung der Kammer im Beschluss von Oktober 2013 zum Verfahren S 20 SO 67/13 Bezug genommen. Hinsichtlich der festgesetzten Höhe von nunmehr 7.000,00 € monatlich hat die Kammer berücksichtigt, dass der Antragsteller ab dem 1. Januar 2015 seinen Angestellten einen Mindestlohn von 8,50 € zu zahlen hat. Näheres mag dann im Hauptsacheverfahren geregelt werden.
Die Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2015, wonach sie "für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis Beginn der Übernahme der Leistung durch die Pflegestation 'Am Luisenplatz' die Kosten der tatsächlich erbrachten, angemessenen und vertraglich vereinbarten Leistungen der Angestellten übernimmt", reicht zur Wahrung der Interessen des Antragstellern nicht aus. Denn das würde voraussetzen, dass er die von der Antragsgegnerin geforderte "Aufstellungen" bereits jetzt vor der Auszahlung der Mittel für Februar 2015 vorlegt. Der Kammer ist allerdings aus vorangegangenen Verfahren bekannt, dass selbst die Geldüberweisungen von der Antragsgegnerin teilweise Wochen in Anspruch nehmen können. Der Antragsteller hat aber unverzüglich die Löhne für Februar 2015 an seine Angestellten auszuzahlen, weswegen wie tenoriert zu verfahren ist.
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Im Zeitraum bis Ende März 2015 haben die Beteiligten nunmehr die Gelegenheit, die Regelungen zur benötigten Assistenz bzw. Sachleistung auf der Grundlage von brauchbaren Angeboten von Leistungserbringern zu treffen oder aber zu entscheiden, dass - nach den unerfreulichen Erfahrungen mit in Aussicht genommenen "Fremdleistungserbringern" - dem Antragsteller das persönliche Budget in der bisherigen Form weiterbewilligt wird.
Der Kostenentscheid folgt aus § 193 SGG entsprechend und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung ...
H.
Richterin am Sozialgericht