Beschluss des LSG vom 07.05.15

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Az.: L 15 SO 121/15 B ER
Az.: S 20 SO 19/15 ER
SG Potsdam

Inhaltsverzeichnis

Beschluss

In dem Verfahren

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam,
vertr. d. d. Betreuer Rüdiger Otto,

Ich stehe nicht unter Betreuung!

Feuerbachstr. 35, 14471 Potsdam

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher,
Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam,
Gz.: 032-15-D

gegen

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
vertr. d. d.
- Fachbereich Soziales und Gesundheit -,
Friedrich-Ebert-Straße 79-81, 14469 Potsdam
Gz.: 3812

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

Der 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat am 07. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht S., den Richter am Landessozialgericht T. und die Richterin am Landessozialgericht R. beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegenerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Seite 2

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (§ 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Antragsgegenerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache monatlich einen Betrag für das beantragte persönliche Budget von 7.000,00 Euro (ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes von derzeit 700,00 Euro) zu bewilligen und auszuzahlen, wobei dem Antragsteller der Betrag für Februar 2015 am 2. März 2015 mittels eines Barschecks auszuhändigen war und der Betrag für März 2015 bis zur Monatsmitte überwiesen oder ebenfalls per Barscheck auszuhändigen sein sollte.

Gegen diese einstweilige Anordnung hat die Antragsgegnerin am 27. März 2015 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Die Beschwerde entfaltet keine aufschiebende Wirkung, wie der Umkehrschluss aus § 175 Satz 1 und 2 SGG ergibt. Von der Möglichkeit, die Aussetzung des Vollzuges nach §§ 175 Satz 3, 199 Abs. 2 Satz 1 SGG hat zu beantragen, hat die Antragsgegnerin - in der durchaus berechtigten Annahme mangelnder Erfolgsaussicht "nach der einschlägigen Rechtssprechung" - keinen Gebrauch gemacht und die vom Sozialgericht zuerkannten Leistungen bis einschließlich März 2015 an den Antragsteller ausgezahlt.

Bei dieser Sachlage besteht für die Durchführung des Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis. Wer einerseits erklärt, sich gegen eine ihm ungünstige Entscheidung wenden zu wollen, andererseits aber der gegen ihn ausgesprochenen Leistungsverpflichtung nachkommt, macht jedenfalls keine Beschwer durch die angefochtene Sachentscheidung und damit kein Rechtsschutzinteresse als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsmittelinstanz geltend. Die Bestätigung der vorläufigen Maßnahme oder ggf. deren Rückabwicklung bleiben nach dem System des Prozessrechts dem Hauptsachverfahren vorbehalten, in dem zu klären sein wird, ob dem Antragsteller die durch einstweiligen Rechtsschutz zuerkannten Leistungen endgültig zustehen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2005 - L 14 B 1147/05 AS ER mit weiteren Nachweisen sowie

Seite 3

Beschluss vom 12. Juni 2006 - L 15 B 11/06 AY ER in einem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).

T.
R.
S.

Beglaubigt
gez. O.
Justizobersekretär

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