Beschwerde der LHP an das LSG vom 30.04.15
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Geschäftsstelle des 15. Senats
Försterweg 2-6
14482 Potsdam
Herrn Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam
Potsdam, 11. Mai 2015
[[Az.: L 15 SO 151/15 B ER
Ihr Zeichen: 028-15-D
Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
Aktenzeichen der Vorinstanz: S 20 SO 40/15 ER
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, als Anlage wird die Abschrift der Beschwerde vom 30. April 2015 zur Kenntnis übersandt.
Die Beschwerde ist hier am 4. Mai 2015 eingegangen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen L 15 SO 151/15 B ER geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und in Zukunft alle postalischen Schriftsätze sowie nach Möglichkeit auch die Unterlagen 2-fach zu übersenden (§ 93 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Vorschrift des § 93 SGG über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten findet keine Anwendung, wenn elektronische Dokumente über die elektronische Poststelle des Gerichts nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eingereicht werden.
Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, fertigt das Gericht diese in notwendiger Anzahl selbst an. Sie müssen damit rechnen, dass die hierfür entstehenden Kosten nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen werden (bis 50 Seiten je 0,50 EUR, jede weitere Seite 0,15 EUR). Kostenpflichtig sind auch per Telefax übermittelte Mehrfertigungen, die von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.
Es bleibt Ihnen freigestellt, hierzu bis zum 13. Mai 2015, 10:00 Uhr Stellung zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
gez. O.
Justizobersekretär
Personenbezogene Daten werden unter Beachtung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gespeichert.