Pflegearbeitsbedingungenverordnung

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Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/pflegearbbv_2/BJNR633200014.html

Da steht in § 2, Satz 3:

(3) Das nach Absatz 1 maßgebliche Mindestentgelt ist für Zeiten des Bereitschaftsdienstes gemäß nachstehender Grundsätze zu zahlen. Bereitschaftsdienste im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit mindestens 25 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Leistet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, so ist die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit mindestens 15 Prozent als Arbeitszeit zu bewerten. Umfasst die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent, ist die darüber hinausgehende Arbeitsleistung zusätzlich mit dem Mindestentgelt nach Absatz 1 zu vergüten.

Außerdem in § 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Oktober 2017 außer Kraft.

Ich halte fest: Bereitschaftsdienste im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt.

Nachtdienste bei mir SIND reguläre Arbeitszeit! Wer es nicht glaubt, kann ja mal einmal einen Nachtdienst bei mir absolvieren...


Davon abgesehen gilt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2014 (5 AZR 1101/12), daß "Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen."

Allerdings bezieht sich dieses Urteil auf die Fassung der PflegeArbbV von 2010. In dieser Fassung war nicht geregelt, wie Bereitschaftsdienste zu bezahlen sind.

Hinweis von CSE: Bei Beatmungspatienten ist ja nur in Abständen abzusaugen. Ich schätze mal alle 10 Minuten für jeweils 1 Minute. Da dies ja nur 10 % der Arbeitszeit sind, scheint es sich um aktive Bereitschaft zu handeln. Hey, da tut sich ein Geschäftsmodell auf. Die gelernte Krankeschwester/-pfleger bekommt einfach nur noch 25% bezahlt und der Rest ist mein's!! Mmhh..., irgendwas stimmt hier nicht!

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