Schriftsatz an das SG vom 05.01.16

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Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 05.01.2016
Mein Zeichen: 051-15-D

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15

wird zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2015 wie folgt Stellung genommen:

Die Beklagte bemängelt, dass die Schulden nicht so hoch seien, wie vom Kläger mitgeteilt. Insofern ist leider unklar, worauf diese Argumentation abzählt. Unstrittig dürfte sein, dass Schulden bestehen, bereits ein Pfändungsversuch erfolgte und weitere Pfändungsmaßnahmen drohen.

Die Kalkulation unter Berücksichtigung von sechs Stunden aktive Bereitschaft bei einem "Vergütungsanteil" von 70% wurde zur Kenntnis genommen. Hieraus ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag.

Die Beklagte wird um Klarstellung gebeten, ob der Anspruch des Klägers hiermit teilweise anerkannt wird und wann mit einer Auszahlung zu rechnen ist.

Im Übrigen erscheint das Protokoll der Sitzung vom 18.12.2015 etwas mißverständlich. Eine Einigung erfolgte lediglich dahin, dass die beklagte eine Kalkulation unter Berücksichtigung von sechs Stunden aktiver Bereitschaft, bei der nur 70% der eigentlichen Lohnkosten zugrundegelegt werden, vorliegt. Wie damit abschließend - insbesondere für die Zukunft - umgegangen wird, konnte (aufgrund des Abbruchs der Sitzung) nicht festgelegt werden.

Seite 2

Insofern muss darauf hingewiesen werden, dass die Beteiligten wegen des Mindestlohngesetzes den Mindestlohn nicht zur Disposition stellen können.

Die Beklagte verkennt, dass die von ihr für möglich gehaltene Differenzierung zwischen Arbeitszeit und Bereitschaft nur dann relevant sein könnte, wenn hierdurch keine Unterschreitung des Mindestlohnes herbeigeführt wird.

Im Übrigen hatte die Beklagte in der Vergangenheit selbst wiederholt und vehement darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstoßen darf (wobei sie auch eine Art Aufsicht führen möchte). Daher wird daran erinnert, dass der Kläger Mindestlohn zukünftig nicht zahlen kann, wenn es bei der "Kalkulation" der Beklagten bleiben sollte.

Bisher zahlte der Kläger diesen Lohn - allerdings zu dem Preis von anwachsenden Schulden bei Sozialabgaben und Steuern. Entsprechende Pfändungen konnte er nur verhindern, weil sich Herr Otto stark engagierte und - unter Hinweis auf eine baldige sozialgerichtliche Klärung - Aufschub erreichte.

Eine weitere Schuldenanhäufung ist jedoch unmöglich und wäre auch sachwidrig.

Dies bedeutet allerdings, dass der Kläger den Mindestlohn schuldig bleiben muss, was zu weiteren erheblichen Problemen führen wird.

Es drohen dann sogar Stafverfahren, da für die Beitragshöhe zur Sozialversicherung nicht das zugeflossene Arbeitsentgelt, sondern allein der geschuldete Lohn maßgeblich ist, so dass sich der Arbeitgeber gemäß § 266 StGB strafbar macht, wenn er wegen Lohnunterschreitung die Abführung tatsächlich geschuldeter Sozialbeiträge unterlässt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen Anhalt, Beschluss vom 01. Dezember 2010 - 2 Ss 141/10 -).

Überdies sind Kündigungen von Assistenzkräften und auch Lohnklagen beim Arbeitsgericht zu erwarten.

Zudem drohen Bußgelder (vgl. § 21 MiLoG).

Das erhebliche Einsparpotential bei den Regiekosten können nicht greifen. Es würden - im Gegenteil - noch wesentlich höhere Kosten entstehen.

Ich rege dringend an, dass die Beklagte eine rechtmäßige Berechnung vornimmt und den Anspruch vollständig anerkennt.

Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid wird vorsorglich zugestimmt.

Seite 3

Sofern bis zum 25.01.2016 keine Einigung erzielt werden kann, müsste auch ein erneutes Eilverfahren angestrengt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Einigung auch darin liegen könnte, dass die Leistungen zumindest vorläufig auf Grundlage des Mindestlohnes erbracht werden.


Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen

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