Schriftsatz der LHP vom 20.01.16

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
G.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

20.01.2016

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 3/15

wird zum Schriftsatz des Klägers vom 05.01.2016 wie folgt Stellung genommen:

Soweit dem Kläger unklar ist, weshalb die Beklagte eine Wertung der Schuldenaufstellung vorgenommen hat, erachtet es die Beklagte als entscheidend für den Ausgang dieses sozialgerichtlichen Verfahrens und auch für die gesamte zukünftige Weiterführung des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells, dass Klarheit darüber besteht, in welcher Höhe und aus welchem Grund Schulden entstanden sind. Nach derzeitiger Einschätzung ist die angeblich zu gering bemessene Höhe des Budgets nicht die Ursache für das Entstehen einer "Schuldenlast" in Höhe von 22.445,75 €.

Der Vorschlag der Beklagten, das persönliche Budget des Klägers unter den Voraussetzungen von 18 Stunden Arbeitszeit und 6 Stunden Bereitschaftszeit (a 70%) zu kalkulieren, erfolgte vor dem Hintergrund einer möglicherweise vergleichsweisen Annäherung. Diese Kalkulation kann als Grundlage für den Fortgang des Verfahrens dienen. Sie stellt kein Teilanerkenntnis dar.

Nach dieser Kalkulation wäre dem Kläger für den Zeitraum des Jahres 2015 ein monatliches persönliches Budget in Höhe von 7.689,35 € und ab dem 01.01.2016 ein persönliches Budget in Höhe von 8.066,76 € zu gewähren. Zuzüglich des Pflegegeldes nach dem SGB XI und dem gekürzten Pflegegeld nach dem SGB XII stünde dem Kläger zur Deckung seiner Bedarfe ab dem 01.01.2016 monatlich ein Betrag in Höhe von insgesamt 9.037,42 € zur Verfügung.

Nur nebenbei: das Pflegegeld SGB XII dient zur Deckung "unvorhergesehener Bedarfe". Ich bezweifle, daß es als prinzipieller Teil der "Deckung seiner Bedarfe" angesehen werden darf.

Gleichzeitig sollte aufgezeigt werden, daß es bei entsprechender Gestaltung der Dienstpläne mäglich ist, den Assistenzkräften Einkommen zu zahlen.

Abschließend wird erneut festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger mit der Kalkulation von Bereitschaftszeiten nicht aufoktroyiert, entgegen gesetzlicher Vorschriften zu handeln.

Das BAG hatte in seinem Urteil vom 19.11.2014 (AZ: 5 AZR 1101/12) festgestellt, dass Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdient nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit sind, http://www.juris.de/portal/portal/t/ptg/page/jurisw.psml[...] sondern vergütungspflichtige Arbeit i.S.v. §611, Abs. 1 BGB. Zitat:"Denn dazu zählt nicht nur jede Tätigkeit die als solches der Befriedung eines fremden Bedürfnisses dient, sondern auch eine vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muß und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause (§ 4 ArbZG) noch Freizeit hat. In beiden Fällen muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen, Bei der Arbeitsbereitschaft hat der Arbeitnehmer von sich aus tätig zu werden, beim Bereitschaftsdienst "Auf Anforderung". Zwar kann für diese Sonderformen der Arbeit eine besondere Vergütungsregelung getroffen und ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit hat aber der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege weder in § 2 noch in den übrigen Bestimmungen der PflegeArbbV Gebrauch gemacht."

Nach diesem Urteil des BAG trat die 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflegeArbbV) zum 01.01.2015 in Kraft und diese Verordnung regelt in § 2 die Höhe der Vergütung von Bereitschaftszeiten. Demnach hat der Gesetzgeber nunmehr von der Möglichkeit von Sonderformen der Arbeit eine gesonderte Vergütungsregelung zu treffen und ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit festzulegen, Gebrauch gemacht.

Nach Art. 20 III GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Verstößt sie hiergegen ist ihr Verwaltunghandeln rechtswidrig.

Die gesetzliche Regelung des § 2 der 2.PflegeArbbV bildet die Grundlage für die Kalkulation der Höhe des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells der Beklagten.

Eine Abschrift anbei.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.

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