Schriftsatz an das SG vom 22.01.16
Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
Potsdam, den 22.01.2016
Mein Zeichen: 051-15-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15
wird zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.2016 wie folgt Stellung genommen:
Es ist unstrittig, dass zum 01.01.2015 die 2. PflegeArbbV in Kraft trat, die in § 2 (nur) eine differenzierende Vergütung für "Zeiten des Bereitschaftsdienstes" ermöglicht. Die Beklagte übersieht jedoch, dass zwischen Arbeitsbereitschaft sowie Bereitschaftsdienst unterschieden werden muss (BAG, Urteil vom 19. November 2014 - 5 AZR 110/12 -) und die 2. PflegeArbbV ausschließlich bei "Pflegebetrieben" anwendbar ist. Zudem wird nochmal auf das Mindestlohngesetz, das ebenfalls zum 01.01.2015 in Kraft trat, verwiesen.