Schriftsatz an das SG vom 25.01.16
Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam
Potsdam, den 25.01.2016
Mein Zeichen: 051-15-D
In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15
wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Pflegebetrieb i.S.d. § 1 PflegeArbbV führt. Die Anwendung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist deshalb von vornherein ausgeschlossen. "Auch eine analoge Anwendung der Regelungen des § 2 Abs. 3 PflegeArbbV auf nicht in den Anwendungsbereich der PflegeArbbV fallende Betriebe ist nicht möglich.</b> Es erscheint nämlich nicht vertretbar, in dem Fehlen einer Öffnungsklausel im MiLoG ein Redaktionsversehen oder eine planwidrige Regelungslücke zu sehen" (Holm, in: Der Großbetrieb, 2015, S. 441 f.).
Zwingend ist bei der Kalkulation wenigstens der Mindestlohn anzusetzen.
Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rechtsanwalt