Beschluss des Landgerichts vom 28.09.17
Az.: 13 S 68/13
24 C 221/12 AG Potsdam
Landgericht Potsdam
Beschluss
In dem Rechtsstreit
C., ... Straße..., B.
- - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: AS
g e g e n
1. Herrn Oliver Lenz, geb. Lampe Carl-von Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
- - Beklagter und Berufungsbeklagter
2. Frau H.L., L.-Straße..., P.
- - Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Katja Damrow, Leipziger Straße 58, 14473 Potsdam
hat das Landgericht Potsdam - 13. Ziyilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., die Richterin am Landgericht S.. und die Richterin am Landgericht G. am 28.09.2017 beschlossen:
Die Parteien können gemäß 5 411 Abs. 4 ZPO innerhalb von 3 Wochen ihre Einwendungen gegen das [[Ergänzungsgutachten_vom_25.09.17|Gutachten vom 25.09.2017], die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15.09.2017 weiter zu den Aktivitäten und persönlichen Le-
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bensumständen des Beklagten zu. 1) vorgetragen hat. konnte dieser Schriftsatz dem Sachverständigen nicht mehr übermittelt werden.
Hinweis: Einwände oder Fragen können als ver3pätet zurückgewiesen werden, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden (55 411 Abs. 4 S. 2, 296 Abs. 1, 4 ZPO).
S.
Vorsitzender Richter am Landgericht
S.
Richterin am Landgericht
G.
Richterin am Landgericht