Zwischenbescheid vom 19.01.2021, wegen Widerspruch W 110/20

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Integration
Arbeitsgruppe Recht und Vertragsmanagement
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

Herrn
Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

Aktenzeichen: 381202-W 110/20
19.01.2021

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (Elternassistenz)
Ihr Widerspruch vom 09.07.2020, registriert unter W 110/20, gegen den Bescheid vom 01.07.2020

Sehr geehrter Herr Lenz,

das o.a. Widerspruchsverfahren liegt mir zur abschließenden Bearbeitung und Entscheidung vor.

Ihr Widerspruch richtet sich gegen den Bescheid vom 01.07.2020 mit dem Ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des SGB IX sowie des SGB XII in Form eines persönlichen Budgets gewährt wurden.

Dabei enthalten die Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen zur Deckung Ihres Bedarfs an einer Elternassistenz.

Dieser Anteil an den gesamten Leistungen der Eingliederungshilfe ist strittig, nachdem die Widerspruchsgegnerin vorläufig (bis zur abschließenden Feststellung des Umfangs des Elternassistenzbedarfs) einen Bedarfsumfang in Höhe von 1,2 h täglich berücksichtigte.

Die Leistungsgewährung für die Elternassistenz erfolgte also ausdrücklich vorläufig, bis zur endgültigen Feststellung des Umfangs des Bedarfs an Elternassistenz.

Mit Ihrer E-Mail vom 03.Juni 2020 hatten Sie sich damit einverstanden erklärt, dass diese Leistungen der Eingliederungshilfe vorläufig in diesem Umfang gewährt werden.

Eine Fallkonferenz lehnten Sie zu diesem Zeitpunkt mit Blick auf die bestehende Maskenpflicht ab.

Mit Schreiben vom 28.12.2020 erklären Sie sich nunmehr zu einer Hospitation in Ihrer Wohnung bereit und sicherten zu, dass alle Beteiligten Masken tragen würden.

Leider kann eine Hospitation unter den derzeitigen Umständen und nach den aktuellen Festlegungen durch den Oberbürgermeister nicht durchgeführt werden.

In der Folge kann zurzeit auch keine endgültige Feststellung Ihres Bedarfs an einer Elternassistenz erfolgen und auch über Ihren Widerspruch nicht abschließend entschieden werden.

Ich schlage daher vor, das Widerspruchsverfahren bis zur endgültigen Feststellung Ihres Bedarfs an einer Elternassistenz ruhend zu stellen und bitte Sie, mir bis zum

04.02.2021

mitzuteilen, ob Sie mit einer Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.

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