Änderungsbescheid vom 15.10.19

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14469 Potsdam
S.

15.10.2019

Herrn
Oliver Lenz
Carl-v-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

Änderungsbescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen für behinderte
Menschen in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets-Arbeitgebermodell
nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XI)

Sehr geehrter Herr Lenz,

der Bescheid vom 23.01.2018 wird gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben und wie folgt neu erlassen:

Inhaltsverzeichnis

1.

Ich bewillige Ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und der Krankenhilfe, in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 10.185,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2018 und vom 01.04.2018 bis 31.12.2019. Darüber hinaus gewähre ich Ihnen im Zeitraum vom 01.10.2019-31.12.2019 Eingliederungshilfe, Elternassistenz, in Form eines persönlichen "Budgets in Höhe von insgesamt 5310,00 EUR.

Im März 2018 wird ein Budgetüberhang von 5.000,00 EUR mit der Pflegeleistung verrechnet. Somit erhalten Sie im März 3185,00 EUR Pflegeleistungen.

Die Bewilligung der Eingliederungshife erfolgt gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX in monatlicher Höhe von 2.000,00 EUR.

Die zusätzliche Bewilligung der Elternassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe im Zeitraum 10-12/19 erfolgt gemäß §§ 53ff. SGB XII iVm. § 78 Abs. 3 SGB IX in monatlicher Höhe von 1770,00 EUR. Hier wurde ein Bedarf yon 3 Stunden täglich ermittelt. Die genaueren Details entnehmen Sie bitte der beigefügten Musterkalkulation. Der Betrag in Höhe von 1770,00 EUR wird auf das Konto mit der Kontoverbindung DE14 4306 0967 1183 4932 01 überwiesen.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gemäß § 63 Abs. 3 i.V.m. § 63b Abs. 6 und 64f. Abs. 3 SGB XII in monatlicher Höhe von 7284,00 EUR gewährt.

Als Budgetbeauftragter erfolgt auch die Zahlung des Pflegegeldes der gesetzlichen Pflege in jetziger Höhe von 901,00 EUR. Um den Anspruch auf Pflegegeld gegenüber Ihrer Kasse zu sichern, müssen Sie weiterhin vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführen lassen und den Nachweis dazu bei der Pflegekasse einreichen.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalten die Maßnahmen entsprechend der aktuellen Verordnung für das Jahr 2018 nach § 37 Abs. 2 SGB V. Die Leistungen werden durch die ausgewiesenen Assistenten erbracht und entsprechende Leistungsnachweise geführt.

Die Nachweiserbringung der gesamten Budgetverwaltung erfolgt entsprechend der Zielvereinbarung vom 06.12.2017.

2.

Neben dem persönlichen Budget wird weiterhin ein gekürztes Pflegegeld nach § 63 b Abs. 5 SGB XII in Höhe von 300,33 EUR gewährt.

Begründung

Zu 1.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer 24-stündigen Präsenz einer Assistenzkraft werden gemäß der Niederschrift des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg zum Vergleich vom 19.12.2016 Leistungen in Höhe von 9.700,00 EUR gewährt. Dazu kommt eine Schwankungsreserve in Höhe von 5 % des Budgets, also 485,00 EUR zur Finanzierung außergewöhnlicher Bedarfe. Das Pflegegeld der Pflegekasse wird auf die Budgethöhe angerechnet.

Zu 2.

Das Pflegegeld kann nach § 63 b Abs. 5 SGB XII um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden. Sie bekommen ein Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI. Daneben wird Ihr pflegerischer Bedarf über 24 Stunden in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets durch vom Sozialhilfeträger finanzierte Assistenzkräfte abgesichert. Unter Beachtung dessen ist nach pflichtgemäßem Ermessen eine Kürzung um zwei Drittel gerechtfertigt.

Nach § 19 Abs. 3-5 in Verbindung mit §§ 87 und 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII kann von Ihnen bzw. Ihrem Betreuten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen als Eigenanteil zur Bestreitung der Hilfe zur Pflege verlangt werden, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.

Zum Einkommen gemäß § 82 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

Aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist kein Eigenanteil zu zahlen.

Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind einkommens- und vermögensabhängig. Die hierzu zzt. geltenden Bestimmungen, können Sie der beigefügten Belehrung entnehmen. Bitte schicken Sie diese innerhalb von 4 Wochen unterschrieben an den Fachbereich Soziales und Gesundheit der Landeshauptstadt Potsdam zurück.

Allgemeine Hinweise:

Nach den für die bewilligten Leistungen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, alle Änderungen von Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgebend sind unverzüglich mitzuteilen. Die zur Gewährung der Leistungen erforderlichen Angaben unterliegen den Datenschutzgesetzen.

Soweit diese zur Berechnung und Bescheidung erforderlich sind, werden sie - zu diesen Zwecken - automatisch verarbeitet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam oder beim Fachbereich Soziales und Gesundheit, oder bei jeder anderen Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung Potsdam, Sitz in 14469 Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 79/81, Widerspruch eingelegt werden.

Hinweis:

Lassen Sie mir bitte noch den entsprechenden Arbeitsvertrag nach Erstellung zukommen.

Für den Zeitraum ab 01/20 wird nach durchgeführter Bedarfsprüfung rechtzeitig ein weiterer Bescheid erteilt.

Die Verwendungsnachweise für die Elternassistenz sind hier bis spätestens zum 06.01.2020 einzureichen.

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