Antwort auf Sachstandsanfrage zum Widerspruch W56/14

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mit Schreiben vom 02.12.2014, eingegangen am 03.12.2014, fragen Sie nach dem Sachstand des o.g. Widerspruchs vom 18.03.2014.
 
mit Schreiben vom 02.12.2014, eingegangen am 03.12.2014, fragen Sie nach dem Sachstand des o.g. Widerspruchs vom 18.03.2014.
   
Der Widerspruch hat sich erledigt. Wie Sie richtig feststellen, wendet sich der Widerspruch vom 18.03.2014 gegen den Ausgangsbescheid vom 27.02.2014. Für den mit dem Widerspruch angegriffenen Ausgangsbescheid wurde am 10.03.2014 im Rechtsstreit AZ: [[S 20 SO 144/13]] ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Nach dem Protokoll zur nichtöffentlichen Sitzung vom 10.03.2014 wurde nach Nr. 3 des Vergleichs auf einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2014 verzichtet und sämtliche vergangenen Zeiträume ab August 2012 bis einschließlich Juli 2014 für erledigt erklärt. Durch diesen Umstand hat sich die Bescheidung des Widerspruches erübrigt.
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Der Widerspruch hat sich erledigt. Wie Sie richtig feststellen, wendet sich der Widerspruch vom 18.03.2014 gegen den Ausgangsbescheid vom 27.02.2014. Für den mit dem Widerspruch angegriffenen Ausgangsbescheid wurde am 10.03.2014 im Rechtsstreit [[Az.: S 20 SO 144/13]] ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Nach dem Protokoll zur nichtöffentlichen Sitzung vom 10.03.2014 wurde nach Nr. 3 des Vergleichs auf einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2014 verzichtet und sämtliche vergangenen Zeiträume ab August 2012 bis einschließlich Juli 2014 für erledigt erklärt. Durch diesen Umstand hat sich die Bescheidung des Widerspruches erübrigt.
   
 
Mit freundlichen Grüßen<br>
 
Mit freundlichen Grüßen<br>

Version vom 7. April 2015, 00:04 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
FB Soziales und Gesundheit
Herr K.

Herrn R.O.
...str.
14471 Potsdam

10.12.2014

Sachstandsanfrage zum Widerspruch W56/14 vom 18.03.2014

Sehr geehrter Herr O.,

mit Schreiben vom 02.12.2014, eingegangen am 03.12.2014, fragen Sie nach dem Sachstand des o.g. Widerspruchs vom 18.03.2014.

Der Widerspruch hat sich erledigt. Wie Sie richtig feststellen, wendet sich der Widerspruch vom 18.03.2014 gegen den Ausgangsbescheid vom 27.02.2014. Für den mit dem Widerspruch angegriffenen Ausgangsbescheid wurde am 10.03.2014 im Rechtsstreit Az.: S 20 SO 144/13 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Nach dem Protokoll zur nichtöffentlichen Sitzung vom 10.03.2014 wurde nach Nr. 3 des Vergleichs auf einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2014 verzichtet und sämtliche vergangenen Zeiträume ab August 2012 bis einschließlich Juli 2014 für erledigt erklärt. Durch diesen Umstand hat sich die Bescheidung des Widerspruches erübrigt.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez.
(K.)

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