Beschluß des AG vom 02.07.18

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Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Vervalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
 
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Vervalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
   
Rechtsbehelfsbelehrung
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<small>Rechtsbehelfsbelehrung
   
 
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam. Jägerallee 10-12. 14469 Potsdam einzulegen.
 
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam. Jägerallee 10-12. 14469 Potsdam einzulegen.
   
 
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder. wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Ins0 im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum
 
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder. wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Ins0 im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, $ 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. $ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung. Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
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Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, $ 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung. Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
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Version vom 6. Juli 2018, 16:06 Uhr

Amtsgericht Potsdam

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Oliver Lenz, geb. am 15.05.1966. Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., 14469 Potsdam -

wird der Schlussverteilung des Vemalters zugestimmt.

Der Schlusstermin zur:

  • ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
  • Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
  • Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
  • Anhörung der Gläubiger zum Antrag auf Restschuldbefreiung und zur Beantragung der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners durch den zukünftigen Treuhänder

wird bestimmt auf den 09.08.2018. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.

Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Vervalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam. Jägerallee 10-12. 14469 Potsdam einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder. wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Ins0 im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, $ 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung. Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. ==Seite 2==

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