Beschluss des Landgerichts vom 28.09.17

Aus cvo6
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Az.: 13 S 68/13<br> 24 C 221/12 AG Potsdam ===Landgericht Potsdam <br>Beschluss=== In dem Rechtsstreit C., ... Straße..., B. : - Kläger und Berufungs…“)
 
(Landgericht Potsdam Beschluss)
Zeile 20: Zeile 20:
 
<u>Prozessbevollmächtigte:</u> Rechtsanwältin Katja Damrow, Leipziger Straße 58, 14473 Potsdam
 
<u>Prozessbevollmächtigte:</u> Rechtsanwältin Katja Damrow, Leipziger Straße 58, 14473 Potsdam
   
hat das Landgericht Potsdam - 13. Ziyilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., die Richterin am Landgericht S.. und die Richterin am Landgericht G. am 28.09.2017 beschlossen:
+
hat das Landgericht Potsdam - 13. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., die Richterin am Landgericht S.. und die Richterin am Landgericht G. am 28.09.2017 beschlossen:
   
 
Die Parteien können gemäß 5 411 Abs. 4 ZPO innerhalb von 3 Wochen ihre Einwendungen gegen das [[Ergänzungsgutachten_vom_25.09.17|Gutachten vom 25.09.2017], die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.
 
Die Parteien können gemäß 5 411 Abs. 4 ZPO innerhalb von 3 Wochen ihre Einwendungen gegen das [[Ergänzungsgutachten_vom_25.09.17|Gutachten vom 25.09.2017], die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.

Version vom 13. Oktober 2017, 01:28 Uhr

Az.: 13 S 68/13
24 C 221/12 AG Potsdam

Landgericht Potsdam
Beschluss

In dem Rechtsstreit

C., ... Straße..., B.

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: AS

g e g e n

1. Herrn Oliver Lenz, geb. Lampe Carl-von Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Beklagter und Berufungsbeklagter

2. Frau H.L., L.-Straße..., P.

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Katja Damrow, Leipziger Straße 58, 14473 Potsdam

hat das Landgericht Potsdam - 13. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., die Richterin am Landgericht S.. und die Richterin am Landgericht G. am 28.09.2017 beschlossen:

Die Parteien können gemäß 5 411 Abs. 4 ZPO innerhalb von 3 Wochen ihre Einwendungen gegen das [[Ergänzungsgutachten_vom_25.09.17|Gutachten vom 25.09.2017], die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15.09.2017 weiter zu den Aktivitäten und persönlichen Le-

Seite 2

bensumständen des Beklagten zu. 1) vorgetragen hat. konnte dieser Schriftsatz dem Sachverständigen nicht mehr übermittelt werden.

Hinweis: Einwände oder Fragen können als ver3pätet zurückgewiesen werden, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden (55 411 Abs. 4 S. 2, 296 Abs. 1, 4 ZPO).

S.
Vorsitzender Richter am Landgericht

S.
Richterin am Landgericht

G.
Richterin am Landgericht

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge