Bezirksamt Zehlendorf vom 29.03.21

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Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Unterhaltsvorschuss

Herrn
Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

Berlin, 29.03.2021

Unterhaltsvorschussleistungen für ID, geboren am […]

Sehr geehrter Herr Lenz,

wie Ihnen bekannt ist, erhielt Ihr Kind in der Zeit vom 01.08.2018 bis 30.06.2020 von hier Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Bis zur Höhe von 1.992,98 € ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen Sie auf das Land Berlin über gegangen Schreibweise im Original (§ 7 UVG). Hiervon haben Sie 709,10 erstattet. Es sind somit noch 1.283,88 € zu zahlen.

Leider musste ich nach Aktendurchsicht feststellen, dass Sie noch immer mit der vorgenannten Forderung im Rückstand sind. Trotz der Ratenzahlungsvereinbarung vom 17.10.2019 haben Sie bis dato keine Einzahlung auf den Rückstand geleistet.

Ich fordere Sie daher auf, den o. g. Erstattungsbetrag bis zum 29.04.2021 auf das unten angegebene Konto der Unterhaltsvorschusskasse unter Angabe des Verwendungszwecks [… für ID] einzuzahlen.

Sollten Sie nach Ihrer Auffassung zu einer sofortigen Tilgung des genannten Rückstands nicht in der Lage sein, ist es weiterhin erforderlich, dass Sie bei mir einen Stundungsantrag stellen oder mir einen Ratenzahlungsvorschlag (Es sind auch kleinere Raten in Höhe von 10,00 € bis 30,00 € möglich.) Unterbreiten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, mir entsprechende Nachweise vorzulegen, die Ihre Angaben belegen, und das beiliegende Schuldanerkenntnis innerhalb von vier Wochen unterschrieben zurück zu senden.

Zur Klärung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann nach § 6 Abs. 6 UVG ferner ein Abrufersuchen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden. Im Falle eines Abrufersuchens übermittelt das BZSt von den Kreditinstituten die Kontostammdaten Ihrer Konten (u.a. Name des Kontoinhabers, Geburtsdatum, Kontonummer und Verfügungsberechtigung), soweit seit der Auflösung der Konten nicht mehr als drei Jahre vergangen sind (§ 6 Abs. 6 UVG i.V.m. § 93b Abs. 4 Abgabenordnung (AO), § 24c Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Ich weise schon jetzt darauf hin, dass ich den Unterhalt zwangsweise einziehen muss, wenn Sie zu freiwilligen Zahlungen nicht bereit sind bzw. die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht einreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Sch.

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