Blockdienste in der Assistenz?

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Klingt erstmal so, als daß Blockdienste nicht erlaubt wären. Aber wir lesen weiter:
 
Klingt erstmal so, als daß Blockdienste nicht erlaubt wären. Aber wir lesen weiter:
: § 7 § 7 Abweichende Regelungen<br>(4.) abweichend von § 6 Abs. 2<br>a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
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: § 7 Abweichende Regelungen<br>(4.) abweichend von § 6 Abs. 2<br>a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
 
 
 
<b>Also: Blockdienste über beliebig lange Zeiträume sind erlaubt, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt!
 
<b>Also: Blockdienste über beliebig lange Zeiträume sind erlaubt, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt!

Version vom 2. Mai 2018, 00:50 Uhr

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ( https://www.gesetze-im-internet.de ) besagt in § 3:

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Und weiter in § 6 Abs. 2

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

Klingt erstmal so, als daß Blockdienste nicht erlaubt wären. Aber wir lesen weiter:

§ 7 Abweichende Regelungen
(4.) abweichend von § 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

Also: Blockdienste über beliebig lange Zeiträume sind erlaubt, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt!

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