Blockdienste in der Assistenz?

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Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ( https://www.gesetze-im-internet.de ) besagt in § 3:

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Und weiter in § 6 Abs. 2

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

Klingt erstmal so, als daß Blockdienste nicht erlaubt wären. Aber wir lesen weiter:

§ 7 Abweichende Regelungen
(4.) abweichend von § 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

ABER: Über dem § 7 steht geschrieben: „(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,“

Ich unterliege keinem Tarifvertrag! Also verstoße ich mit den Blockdiensten bei mir gegen das Arbeitszeitgesetz?!

Nein! Denn:

„Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre. Es ist nach § 18 ArbZG nicht anzuwenden auf Leitende Angestellte i. S. von § 5 Abs. 3 BetrVG und u. a. auf Chefärzte und Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft sowie für den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.“

Da die Assistenzkräfte in meinem Privathaushalt beschäftigt sind (und damit mit mir in „häuslicher Gemeinschaft“ sind), ist das ArbZG nicht anzuwenden. Ende der Durchsage.

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