Klageerwiderung der VIP vom 13.08.15

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In Sachen<br>Lenz ./. Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH
 
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zeige ich an, dass ich die Beklagte vertrete, die Beklagte will sich gegen die Klage verteidigen. Im termin zur mündlichen verhandlunge werde ich beantragen, zu erkennen
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:# die Klage wird abgewiesen.
 
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:# die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
 
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Dem Kläger stehen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten Schadenersatz- Schmerzensgeldansprüche zu, die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.
 
Dem Kläger stehen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten Schadenersatz- Schmerzensgeldansprüche zu, die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.
   
Beklagtenseits wird bereits bestritten, dass der Kläger am 23.12.2013 etwa gene 11:15 Uhr an der Station "Bahnhof Charlottenhof" in die Tram der Linie 91 Wagennummer 433 der Klägerin Fahrtrichtung stadtauswärts eingestiegen wäre.
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Beklagtenseits wird bereits bestritten, dass der Kläger am 23.12.2013 etwa gegen 11:15 Uhr an der Station "Bahnhof Charlottenhof" in die Tram der Linie 91 Wagennummer 433 der Klägerin Fahrtrichtung stadtauswärts eingestiegen wäre.
   
 
Ebenso wird Beklagtenseits bestritten, dass der Kläger beabsichtigt hätte, an der Station " Kastanienalle/Zeppelinstraße" auszusteigen und seine Assistentin nach Halten der Tram unverzüglich begonnen hätte, den Rollstuhl aus der vorgeschriebenen Position an der Prallplatte heraus zu rangieren.
 
Ebenso wird Beklagtenseits bestritten, dass der Kläger beabsichtigt hätte, an der Station " Kastanienalle/Zeppelinstraße" auszusteigen und seine Assistentin nach Halten der Tram unverzüglich begonnen hätte, den Rollstuhl aus der vorgeschriebenen Position an der Prallplatte heraus zu rangieren.
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Die Beklagte hat umfassende Recherchen bezüglich des, vom Kläger behaupteten Vorfalls eingeleitet, weder dem Fahrer der Tram der Linie 91 Wagen Nr. 433, welcher nach der Behauptung des Klägers sogar noch dem vermeintlichen Vorfall hinzugekommen sein sollte, ist ein derartiger Vorfall bekkant, noch ist ein Stillstand der vorgenannten Tram an der Haltestelle "Im Bogen" von 15 Minuten verzeichnet.
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Die Beklagte hat umfassende Recherchen bezüglich des, vom Kläger behaupteten Vorfalls eingeleitet, weder dem Fahrer der Tram der Linie 91 Wagen Nr. 433, welcher nach der Behauptung des Klägers sogar noch dem vermeintlichen Vorfall hinzugekommen sein sollte, ist ein derartiger Vorfall bekannt, noch ist ein Stillstand der vorgenannten Tram an der Haltestelle "Im Bogen" von 15 Minuten verzeichnet.
   
 
'''Beweis:''' Zeugnis des Herrn D, zu laden über die Beklagte
 
'''Beweis:''' Zeugnis des Herrn D, zu laden über die Beklagte
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Selbst wenn sich ein Vorfall, wie vom Kläger behauptet tatsächlich zugetragen haben sollte, ist es Klägerseits sehr mutig, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 € geltend zu machen.
 
Selbst wenn sich ein Vorfall, wie vom Kläger behauptet tatsächlich zugetragen haben sollte, ist es Klägerseits sehr mutig, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 € geltend zu machen.
   
Der Kläger trägt nicht einmal ansatzweise substantiiert vor, welche Verletzungen er durch den angeblichen Sturz in der Tram erlitten hat. Vielmehr schildert er einzig, dass er mit seiner Assistentin nach Hause gefahren wäre, um sich von dem Schreck zu erholen. Hieraus wird deutlich, dass sich der Kläger selbst für den fall, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie von ihm geschildert, keine verletzungen zugezogen hat, sondern sich einzig durch den hier bestrittenen Sturz erschrocken hat, was jedoch Schmerzensgeldansprüche nicht rechtfertigt.
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Der Kläger trägt nicht einmal ansatzweise substantiiert vor, welche Verletzungen er durch den angeblichen Sturz in der Tram erlitten hat. Vielmehr schildert er einzig, dass er mit seiner Assistentin nach Hause gefahren wäre, um sich von dem Schreck zu erholen. Hieraus wird deutlich, dass sich der Kläger selbst für den Fall, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie von ihm geschildert, keine Verletzungen zugezogen hat, sondern sich einzig durch den hier bestrittenen Sturz erschrocken hat, was jedoch Schmerzensgeldansprüche nicht rechtfertigt.
   
 
gez. D.<br>
 
gez. D.<br>

Aktuelle Version vom 17. September 2015, 22:01 Uhr

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

D.
Rechtsanwalt

Potsdam, den 13.08.2015

In Sachen
Lenz ./. Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH

- 34 C 249/14 -

zeige ich an, dass ich die Beklagte vertrete, die Beklagte will sich gegen die Klage verteidigen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, zu erkennen

  1. die Klage wird abgewiesen.
  2. die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Der Beklagte?? Da wird wohl der Kläger gemeint sein! Wie sorgfältig...

Begründung:

Dem Kläger stehen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten Schadenersatz- Schmerzensgeldansprüche zu, die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

Beklagtenseits wird bereits bestritten, dass der Kläger am 23.12.2013 etwa gegen 11:15 Uhr an der Station "Bahnhof Charlottenhof" in die Tram der Linie 91 Wagennummer 433 der Klägerin Fahrtrichtung stadtauswärts eingestiegen wäre.

Ebenso wird Beklagtenseits bestritten, dass der Kläger beabsichtigt hätte, an der Station " Kastanienalle/Zeppelinstraße" auszusteigen und seine Assistentin nach Halten der Tram unverzüglich begonnen hätte, den Rollstuhl aus der vorgeschriebenen Position an der Prallplatte heraus zu rangieren.

Ebenso wird Beklagtenseits bestritten, dass sich die Türen der Tram vor dem beabsichtigten Aussteigen des Klägers wieder geschlossen hätte, die Tram der Klägerin sodann losfuhtr, und der Kläger, welcher angeblich mit seinem Rollstuhl an dem die Bremsen gelöst waren vor der Tür stand mit Rollstuhl durch die Trägheit entgegen der Fahrtrichtung in Bewegung geriet, mit erheblicher Geschwindigkeit gegen die Sitze stieß und hierbei aus dem Rollstuhl stürzte.

[Bearbeiten] Seite 2

Die Beklagte hat umfassende Recherchen bezüglich des, vom Kläger behaupteten Vorfalls eingeleitet, weder dem Fahrer der Tram der Linie 91 Wagen Nr. 433, welcher nach der Behauptung des Klägers sogar noch dem vermeintlichen Vorfall hinzugekommen sein sollte, ist ein derartiger Vorfall bekannt, noch ist ein Stillstand der vorgenannten Tram an der Haltestelle "Im Bogen" von 15 Minuten verzeichnet.

Beweis: Zeugnis des Herrn D, zu laden über die Beklagte

Bereits dem Grunde nach sind somit Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten nicht begründet, zumal sich ein Vorfall, wie vom Kläger behauptet, nicht zugetragen hat.

Selbst wenn sich ein Vorfall, wie vom Kläger behauptet tatsächlich zugetragen haben sollte, ist es Klägerseits sehr mutig, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 € geltend zu machen.

Der Kläger trägt nicht einmal ansatzweise substantiiert vor, welche Verletzungen er durch den angeblichen Sturz in der Tram erlitten hat. Vielmehr schildert er einzig, dass er mit seiner Assistentin nach Hause gefahren wäre, um sich von dem Schreck zu erholen. Hieraus wird deutlich, dass sich der Kläger selbst für den Fall, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie von ihm geschildert, keine Verletzungen zugezogen hat, sondern sich einzig durch den hier bestrittenen Sturz erschrocken hat, was jedoch Schmerzensgeldansprüche nicht rechtfertigt.

gez. D.
Rechtsanwalt

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