Klageerwiderung vom 31.08.23

Aus cvo6
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 32: Zeile 32:
 
:<b>1. die Klage abzuweisen,
 
:<b>1. die Klage abzuweisen,
 
:2. für den Fall der Verurteilung zur Räumung, den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist, mindestens bis zum 30.09.2024, zu bewilligen. </b>
 
:2. für den Fall der Verurteilung zur Räumung, den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist, mindestens bis zum 30.09.2024, zu bewilligen. </b>
  +
==Seite 2==

Version vom 1. Februar 2024, 22:04 Uhr

Kanzlei Damrow

Rechtsanwältin Katja Damrow
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Angestellte Rechtsanwälte:
Rechtsanwältin Franziska-Josephine Kuba
Rechtsanwältin Madeleine von Rüden
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Uwe Winkler
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Telefon: 0331/76 99 00-0
Fax: 0331/76 99 00 11
E-Mail: info@kanzlei-damrow.de>Br> beA: Katja Damrow


Ich stelle zu! </Br> 31. August 2023
26 C 368/23
Unser Zeichen: &dots;

Klageerwiderung und Antrag auf Prozesskostenhilfe

In Sachen

Lenz ./. W. (Räumungsklage)

zeigen wir an, dass wir den Beklagten vertreten.

Wir werden beantragen,

1. die Klage abzuweisen,
2. für den Fall der Verurteilung zur Räumung, den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Räumungsfrist, mindestens bis zum 30.09.2024, zu bewilligen.

Seite 2

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge