Ratgeber

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für behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und solche, die es werden wollen.
Dazu Hinweise und Beispiele rund um Verwaltung und Abrechnung von Assistent*innen
Ausgabe September 2019
Bezugsadresse: ForseA e.V.
Geschäftsstelle:
Nelkenweg 5, 74673 Mulfingen-Hollenbache
E-Mail: ratgeber@forsea.de
Fax: 03222 3 783 563

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Der Ihnen hier vorliegende Ratgeber will Menschen mit Behinderungen Wege aufzeigen, Arbeitgeber*in für eigene Assistent*innen zu werden. Diese sogenannte Arbeitgebermodell erlaubt größtmögliche Selbstbestimmung und wird zwar vom Gesetzgeber bevorzugt, aber von den Leistungsträgern (Krankenkasse, Jobcenter, Sozialamt u.a.) in der Regel stiefmütterlich behandelt. Davon abgesehen unterscheiden sich Situation, Wünsche und Bedürfnisse der jeweiligen Menschen stark voneinander, daher kann dieser Ratgeber keine Patentrezepte liefern. Aber er kann auftretende Fragen beantworten und Hilfe und Unterstützung bieten. Angeführte Probleme sollen keinesfalls abschrecken, sondern lediglich auf eventuell auftretende Schwierigkeiten hinweisen. Es werden jeweils Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Der Ratgeber besteht aus zwei Kapiteln. Das 1. Kapitel beschäftigt sich ausführlich mit der Finanzierung und Beantragung des Assistenzmodells. Kapitel 2 befasst sich umfassend mit der Verwaltung des Assisten„betriebes“. Wir haben versucht, die Grundlagen der Betriebsverwaltung ausreichend zu erklären. Wenn Sie etwas nicht verstehen, melden Sie sich bitte bei uns. Denn nur dann können wir Ihnen die Lösung Ihres Problems aufzeigen, aber auch das Handbuch für kommende Anwender*innen an dieser Stelle verständlicher schreiben.
„Behinderte Menschen mit Assistenzbedarf sind selbst die größten Experten in eigener Sache. Sie brauchen keine Pfleger*innen in Anstalten oder von ambulanten Diensten, die sie bevormunden mit der Begründung: „Ich weiß, was gut für dich ist“ und „Ich helfe Dir, aber so, wie ich es für richtig halte.“ Die meisten Menschen mit Behinderungen benötigen Assistent*innen, die ihnen ihre Hände und nicht ihren Kopf ersetzen; die zwar mit- aber nicht vordenken.“ Elke Bartz 25.08.2008
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen Mut und viel Erfolg bei der Umsetzung „Ihres“ Assistenzmodells. Gerhard Bartz

Haftungsausschluss

Für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Fehlern dieses Ratgebers und des Handbuches übernehmen die Autoren und Herausgeber keine Haftung.
Daher sollten alle Auswertungen vor der Weitergabe an Dritte (z.B. Assistent*in, Banken, Krankenkassen, Finanzamt, Kostenträger) nochmals sorgfältig überprüft werden.
Dies gilt insbesondere für die neuen rechtlichen Grundlagen durch das Bundesteilhabegesetz. Dieses Gesetz, seine Ausgestaltung und seine rechtlichen Wirkungen fließen nach und nach in den Ratgeber ein.

Inhaltsverzeichnis [Rahmen für die Überarbeitung durch OL]

1. DAS ASSISTENZMODELL - FINANZIERUNG UND BEANTRAGUNG. .......9
1.1 Wer kann Arbeitgeberin werden? ..........
1.1.1 Die Kompetenzen im Einzelnen.........9
1.1.2 Für viele die optimale Lösung..............10
1.2 Wie wird ein behinderter Mensch Arbeitgeber für seine Assistentinnen? ........................ 11
1.2.1  Ausgangsbasis ...........11
1.2.2 Finanzierung........11
1.2.4 SGB V - Krankenversicherung...... 1
1.2.5  „Pauschales“ Pflegegeld........... 1 O
1.3 SGB XI - Die Pflegeversicherung........... 11
1.3.1. Begutachtung........... 17
1.3.2 Pflegegrade....... 1 O
1.3.3 Ambulante Leistungen der Pflegeversicherung ............... 1O
1.3.3.1 Sachleistung ............ TO
1.3.3.2 Geldleistung......... TO
1.3.3.3 Kombinationsleistung............... 1 O
1.3.3.4 Versicherungen....... | O
1.3.3.5 Pflegekurse...... 19
1.3.4. Pflichtpflegeeinsätze....... 19
1.3.5 Anrechnung Pflegeversicherung gegenüber dem SGB XII... 19
1.3.6 Was ist ein Persönliches Budget (PB)? ............... ZU
1.3.7. Die Leistungsträger........ ZU
1.3.8 Die Antragstellung .................... ZU
1.3.9 Die Bedarfsfeststellung........... 2 1
1.3.10 Die Zielvereinbarung ............... DL
1.3.11 Die Bescheide ............ DL
1.3.12 Budgetberatung.............. 20
1.3.13 Budgetunterstützung .......... ZO
1.4 Auszüge aus den Gesetzen ........... ZU
15 Anhang......... LO
1.5.1  Antragsbeispiel für Kostenübernahme.............. ZO
1.5.2 Kostenkalkulation.......... ZO
1.6 Suche geeigneter Assistentinnen........ DL
1.6.1  Assistenzwerbung.......... DL
1.6.2 „Checkliste“ für das Telefongespräch ............. OO
1.6.3  Vorstellungsgespräch ............ DOG
1.6.4 Mögliche Punkte der „Vorstellungs-Checkliste* ................ O4
1.6.5 Einstellung und Einarbeitung der Assistentinnen.................. 30)
1.7 Was die Assistentin wissen sollte ... ...... DT
2 DIE VERWALTUNG DES ASSISTENZBETRIEBES........................ 41
2.1 Anmeldung eines Betriebes im Privathaushalt........................... 1
2.2 Umlageverfahren und Anspruch auf Entgeltfortzahlung.................. 41
2.2.1  Umlageverfahren der gesetzlichen Krankenkassen ............. 41
2.2.2  Entgelt-/Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ..................... 41
2.2.3  Entgelt-/Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft... 42
2.3 Ihre Meldung bitte! .................. DZ
2.3.1 Meldungen zur Sozialversicherung.........u. 40
2.3.1.1 Anschriften der kommunalen Unfallversicherungsträger - zuständig für Haushaltshilfen
2.3.2 Lohnsteuern....... DT
2.3.2.1 Die Lohnsteueranmeldung.............. DT
2.3.2.2 Die Lohnsteuerdaten............ DT
2.3.2.3  Lohnsteuerbescheinigung............ DO

1 Das Assistenzmodell - Finanzierung und Beantragung

1.0 Einleitung

Eine Möglichkeit für ein freies Leben in Selbstbestimmung bietet das so genannte Arbeitgeber*innenmodell (in der Folge als Assistenzmodell bezeichnet). Beim Assistenzmodell beschäftigen behinderte Menschen die von ihnen benötigten Helfer*innen (Assistent*innen) in einem eigenen „Betrieb im eigenen Haushalt“. Das bedeutet, die Assistent*innen stehen in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zu den jeweiligen Assistenznehmer*innen. Sie leisten die benötigten Hilfen und werden dafür entlohnt. Beim Assistenzmodell „mutiert“ das „zu pflegende, betreuende und verwaltende Objekt der Hilfebedürftigkeit“ zum selbstbestimmten Subjekt, das seinen Tagesablauf in Eigenregie gestalten kann.

1.1 Wer kann Arbeitgeber*in werden?

Prinzipiell ist es allen Menschen mit Behinderung – sei die Behinderung geistiger, körperlicher oder seelischer Art – möglich, das Arbeitgeber*innenmodell zu wählen. Dazu bedarf es nur der Bereitschaft zur Eigenverantwortung und Selbstbestimmung sowie zur Verantwortungsübernahme gegenüber den Assistent*innen. Falls Betreuung vorliegt, können die gesetzlichen Betreuer*innen stellvertretend für den behinderten Menschen agieren.
Assistent*innen sind Arbeitnehmer*innen mit allen diesbezüglichen Rechten und Pflichten, so wie in einem „normalen“, d. h. gewinnorientierten Betrieb. Alle Arbeitgeber*innen in Deutschland müssen die Rechte ihrer Mitarbeiter*innen wahren. Die Arbeitnehmer*innen haben Ansprüche ihnen als Arbeitgeber*in gegenüber (z. B. Entlohnung gegen Leistung, Entlohnung im Krankheitsfall usw. usf.)
Behinderte Arbeitgeber*innen verfügen über verschiedene Kompetenzen. Fehlen eine oder mehrere Kompetenzen, können diese angeeignet oder anderweitig ausgeglichen werden. (Beispiel Personalkompetenz: Steuerberater, Assistenzgenossenschaften oder „Selbstbestimmt-Leben-Zentren“ können die Lohnabrechnungen erstellen.) Doch dazu später.

1.1.1 Die Kompetenzen im Einzelnen

  • Personalkompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen entscheiden, wer die Assistenzleistungen erbringt. Sie schließen Arbeitsverträge mit ihren Assistent*innen ab, erstellen Dienstpläne und Lohnabrechnungen. Sie führen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab.
  • Anleitungskompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen weisen die Assistent*innen selbst in die benötigten Hilfeleistungen ein. Sie wissen am besten, welche Assistenzleistungen sie in welchem Umfang benötigen.
  • Finanzkompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen kontrollieren die Verwendung der ihnen zustehenden Finanzmittel wie Leistungen aus der Pflegeversicherung (SGB XI), der Krankenversicherung, dem SGB XII (Sozialamt) usw.
  • Organisationskompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen gestalten ihren Tagesablauf in Eigenregie (ohne zeitliche Vorgaben).
  • Ortskompetenz: Behinderte Arbeitgeber*innen bestimmen, an welchem Ort die Assistenz erbracht wird (z. B. in der eigenen Wohnung, am Urlaubsort, bei Besuchen von Freunden und Familienangehörigen).

1.1.2 Für viele die optimale Lösung

Das Assistenzmodell stellt für viele (aber nicht für alle) Menschen mit Assistenzbedarf die optimale Lösung dar. Es gibt Menschen, die nie die Bewältigung ihres Alltages erlernt haben. Für diejenigen, die es auch nicht lernen wollen, gibt es die verschiedensten Möglichkeiten der Versorgung. Der Preis dafür ist die mehr oder minder starke Einschränkung von Freiheit und Selbstbestimmung. Jede*r einzelne muss für sich selbst entscheiden, welche Alternative für sie*ihn die richtige darstellt.
Außer den oben genannten Kompetenzen sollten (künftige) Arbeitgeber*innen über weitere Eigenschaften verfügen. Diese sind der Wille, die eigenen Interessen durchzusetzen und der Mut, unter Umständen einen langen „Kampf“ mit den Kostenträgern durchzustehen. Besonders Menschen mit hohem Assistenzbedarf, was nahezu immer relativ hohe Kosten zur Folge hat, müssen sich oft (glücklicherweise nicht immer) auf langwierige Auseinandersetzungen mit den Behörden und sonstigen Kostenträgern gefasst machen. Diese Tatsache soll niemanden verängstigen oder gar abschrecken, sondern lediglich darauf hinweisen, dass Probleme auftreten können.
Kostenträger, insbesondere die Träger der Sozialhilfe, handeln oft unter der Prämisse, die Rechte behinderter Menschen auf ein selbstbestimmtes Leben nur dann zu wahren, wenn das nicht mit Kosten für sie verbunden ist. Dort wird der Mensch häufig auf den Kostenfaktor reduziert. Besonders schwierig wird es, wenn die Kosten des Assistenzmodells höher als die einer Anstalt sind. Oft interessiert die Mitarbeiter*innen der Behörden die Lebensqualität der assistenznehmenden Menschen nicht. Manchmal aber kennen Sachbearbeiter*innen das Assistenzmodell und seine Rechtsgrundlagen nur nicht und scheuen sich schon deshalb, die Kostenübernahme zu bewilligen. Eigene Rechtskenntnis und gute Argumentationen wirken da oft Wunder.
In Bezug auf die Lebensqualität ist der Vergleich stationärer Einrichtungen mit ambulanten Möglichkeiten aus der Perspektive der Assistenznehmer*innen absurd und verbietet sich von vornherein.

Seite

1.2 Wie wird ein behinderter Mensch Arbeitgeber für seine Assistent*innen?

1.2.1 Ausgangsbasis

Diese Frage ist nicht mit wenigen Sätzen zu beantworten, da keine Lebenssituation - und damit die Ausgangsbasis - der anderen gleicht. Die Vorgeschichte jedes Menschen ist individuell. Der Eine hatte einen Unfall. Die Andere ist seit Geburt behindert und will sich nun als erwachsener Mensch von dem Elternhaus „abnabeln“. Der Dritte hat eine fortschreitende Erkrankung, die es ab einem bestimmten Zeitpunkt unmöglich macht, ohne Assistenz zu leben. Wieder andere verlieren eine*n Angehörige*n, der*die bisher die Assistenz erbrachte. Und selbst wenn eine bestimmte Form der Versorgung vorliegt: Immer mehr Menschen ertragen die fremdbestimmte Heimsituationen nicht mehr und wollen unbedingt wieder ein selbstbestimmtes Leben inmitten der Gemeinschaft führen.
Hinzu kommen die unterschiedlichsten Wohnsituationen. Menschen, die z.B. nach einem Unfall querschnittgelähmt sind, können oft nicht mehr in ihre frühere Wohnung zurück, da es nicht möglich ist, diese barrierefrei umzubauen. Andere haben das Glück, über eine mehr oder minder geeignete Wohnung zu verfügen.
Alle, ob sie aus dem Elternhaus oder aus einer Anstalt ausziehen wollen oder, wie oben angeführt, nach einem Klinikaufenthalt nicht mehr in ihren früheren Wohnungen leben können, stehen vor einer besonderen Problematik. Sie müssen geeignete Wohnungen finden und mit dem Einzug müssen Assistenz und deren Finanzierung gesichert sein, damit keine - unter Umständen lebensbedrohliche - Versorgungslücke entsteht.
Geringeren Koordinationsproblemen haben diejenigen, die sowieso in einer barrierefreien Wohnung leben; von einer anderen Möglichkeit der Hilfenahme (z.B. durch Familienangehörige) zum Assistenzmodell wechseln wollen oder durch eine fortschreitende Erkrankung nur allmählich immer hilfebedürftiger werden.

1.2.2 Finanzierung

Die Finanzierung stellt oft das größte Problem bei der Umsetzung des Assistenzmodells dar. Die Pflegeversicherung ist unvollkommen und deckt weniger Kosten ab, als vor ihrer Einführung im Jahre 1995 propagiert.
Wenn genügend Vermögen im eigenem Haushalt vorhanden ist, stehen dem Assistenzmodell im Prinzip keine finanziellen Hindernisse im Weg. Aber: die Zugehörigen sind direkt betroffen. Diese oder gar ein Ehepartner legen sich oft quer und vielen Menschen ist aus verständlichen Gründen ein gutes Verhältnis zur Familie sehr wichtig. Da lässt sich nichts machen und diese Menschen müssen eben in einer Anstalt verbleiben. Zumindest bis zum 1.1.2020, denn ab da entfällt zum Glück die Anrechnung von Vermögen des Partners.
Auch wenn eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt, ist die Finanzierung des Assistenzmodells eher unproblematisch, denn hier ist die Krankenkasse Kostenträger.
Aber wenn kein Vermögen und „nur“ eine Behinderung vorliegt, dann kommt das Sozialamt ins Spiel. Wir leben ja zum Glück in einem Sozialstaat. Wer sich nicht selbst helfen kann, dem hilft die Gemeinschaft in Form der Sozialhilfe. Viele assistenznehmende Menschen sind auf die Kostenübernahme durch die Träger der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfe angewiesen. Das Sozialamt – welch Wunder – zahlt nicht gerne. Aber auf Grund der Gesetzeslage muss es das tun. Wenn es steht jedem behinderten Menschen durch das Wunsch- und Wahlrecht nach §8, SGB IX frei, die Wohnform zu wählen, in der er*sie leben möchte. Zur möglichen Wohnform gehört auch der eigene Haushalt (die anderen sind Pflegeheim oder Pflege-WG). Wenn zum Leben im eigenen Haushalt Assistenz erforderlich ist, dann eben mit Assistenz. Das ist ein gesetzlicher Anspruch!
Die Leistungen der Träger der Rehabilitation (Krankenkasse, Rentenversicherung) sind einkommens- und vermögensunabhängig. Wer jedoch bei einem Unfall eine „Mitschuld“ hat, muss benötigte Leistungen entsprechend der (in der Regel vom Gericht ermittelten) Haftungsquote selbst tragen oder über andere eventuell zuständige Rehaträger decken.
Die Leistungen der Träger der Sozialhilfe (d.h. Leistungen nach SGB XII) SIND einkommens- und vermögensabhängig. Und sie sind grundsätzlich nachrangig. Das heißt, zunächst einmal müssen alle anderen Möglichkeiten der Kostendeckung ausgeschöpft werden.
Die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit der Sozialhilfe geht gegenwärtig (2019 und davor) soweit, dass das Einkommen und Vermögen von dem*r Partner*in, sowie von Kindern und Eltern angerechnet wird (ggf. unter Berücksichtigung von Freibeträgen). An dieser Stelle bringt das viel gescholtene Bundesteilhabegesetz ab dem 1.1.2020 eine Verbesserung: Die Einkommens- und Vermögensanrechnung von Partnern entfällt. Bedingung: Es werden auch Teilhabeleistungen gezahlt.
Wir unterscheiden: Die Sozialhilfe trägt Kosten sowohl zur „Hilfe zur Pflege“ als auch zur Teilhabe. Im Normalfall interessiert das niemanden: Geld ist Geld; aus welchem Topf auch immer. Bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung des Partners kommt dem „Topf“ eine entscheidende Bedeutung zu. Beispiel: ein Mensch im Wachkoma kann nur „Hilfe zur Pflege“ bekommen, denn Leistungen zur Teilhabe braucht es hier nicht – durch das Wachkoma ist dieser Mensch gehindert, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Bei diesen Menschen entfällt die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners nicht.
Ein weiteres Beispiel: der Autor dieser Zeilen erhält ein persönliches Budget, welches zu 80 Prozent aus Hilfe zur Pflege besteht und zu 20 Prozent aus Teilhabeleistung. Wie auch immer das Sozialamt diese Quote ausgerechnet hat.
Prinzipiell gibt es folgende Finanzierungsquellen. (Auf Grund des Sozialstaatsprinzips muss niemand wegen Vermögenslosigkeit auf das Assistenzmodell verzichten!)
  • Leistungen der Pflegeversicherung (wegen des besonderen Umfangs wird der Pflegeversicherung ein gesondertes Kapitel gewidmet)
  • Leistungen der Krankenversicherung im Rahmen der häuslichen Behandlungspflege
  • Leistungen der Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfällen
  • Schadensersatzansprüche bei Impfschäden, sowie Wehrdienst- und Zivildienstunfällen gegenüber den Versorgungsämtern
  • Schadensersatzansprüche bei ärztlichen Kunstfehlern
  • Schadensersatzansprüche gegenüber Unfall- oder sonstigen Versicherungen
  • Leistungen des Integrationsamtes für Arbeitsassistenz
  • eigenes Einkommen und Vermögen
  • Leistungen der Sozialhilfe (immer nachrangig!)
Wer jetzt verschreckt die Idee aufgeben will, Arbeitgeber*in für ihre*seine Assistenzkräfte zu werden, sei beruhigt: Die behinderte Person muss zum Glück nicht wissen, welches Amt zuständig ist. Sie stellt einfach einen Antrag auf persönliches Budget an irgendeine Stelle. Die Ämter sind vom Gesetz angewiesen, bei eigener fehlender Zuständigkeit an die aus ihrer Sicht zuständige Stelle weiterzuleiten! Der behinderte Mensch ist von der Pflicht befreit, von „Pontius zu Pilatus“ zu laufen!!
Im Extremfall, also wenn der behinderte Mensch keine andere Finanzierungsquelle hat, springt der Träger der Sozialhilfe ein. Verfügt der behinderte Mensch, der Leistungen der Sozialhilfeträger beantragt, über eigenes Einkommen und/oder Vermögen, muss dieses eingesetzt werden, sofern bestimmte Freibeträge überschritten werden. Da sich diese Freibeträge immer wieder ändern und nach Situation differieren (z.B. unterschiedliche Wohnkosten), werden sie hier nicht im Einzelnen angeführt.
Vorab zur Info: Ein vom Antragsteller selbst bewohntes Eigenheim gilt als geschütztes Vermögen, sofern es das übliche Maß an Wert und Größe nicht erheblich überschreitet.
Reichen vorrangige Leistungsansprüche, bzw. das eigene Einkommen und Vermögen nicht oder nur teilweise aus, um die Assistenzkosten zu finanzieren, können Assistenznehmer*innen Leistungen nach § 65 SGB XII beantragen. Zunächst genügt ein formloser Antrag. Sinnvoll ist es bei Antragstellung eine „Aufstellung der zu erwartenden Kosten“ beizulegen. Es kommt übrigens nicht darauf an, wie manche Kostenträger irrtümlich meinen, wie viele verschiedene Assistent*innen die Leistungen erbringen. Wichtig ist es, den benötigten zeitlichen Umfang abzudecken.
Als Berechnungsbasis für die Höhe der einzelnen Löhne dient der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD-K). Manche Sozialämter bewilligen begrenzte Festbeträge für die Entlohnung der Assistenz. Das zwingt Arbeitgeber*innen, niedrigere Löhne als nach TVöD zu zahlen.
Einige Kostenträger versuchen, behinderte Menschen zu drängen, ihre Assistenz mittels so genannter Honorarkräfte zu organisieren. Bei korrekter Auslegung des Sozialversicherungsrechtes und nach Aussage der Deutschen Rentenversicherung ist das nicht legal, spart der Behörde jedoch Kosten.
Das Sozialamt reagiert, indem es Antragsvordrucke zur Feststellung der Vermögensverhältnisse zuschickt und den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) oder das Gesundheitsamt (je nach Bundesland) beauftragt, den Umfang der Hilfebedürftigkeit festzustellen.
Viele Sozialämter orientieren sich an den Gutachten der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDKs), die zur Feststellung der Pflegestufe im Rahmen der Pflegeversicherung erstellt wurden. Doch Vorsicht, die Pflegeversicherung deckt nur einen Teilbereich der möglichen benötigten Assistenzleistungen ab! Die Bindungswirkung zwischen MDK-Gutachten und Sozialhilfeträger besteht darin, dass der Sozialhilfeträger nicht unterhalb des vom MDK anerkannten Bedarfs bewilligen darf. Da das SGB XII dem Bedarfsdeckungsprinzip (alle notwendigen Kosten sind zu decken) untersteht, müssen alle tatsächlich vorhandenen Bedarfe gedeckt werden. Und die gehen weit über den Leistungskatalog der Pflegeversicherung hinaus, wie auch Urteile aus der Urteilssammlung des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA) hinreichend beweisen.
Neben der Hilfe zur Pflege (§ 61ff SGB XII) und Weiterführung des Haushaltes (§ 70 Abs. 1 SGB XII) gibt es die Möglichkeit, Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII) zu

beantragen. Assistenznehmer*innen, die eine „rund-um-die-Uhr-Assistenz“ im Rahmen der Hilfe zur Pflege finanziert bekommen, werden selten zusätzlich Eingliederungshilfe in Form von Personalkosten geltend machen können, da ihnen 24 Stunden am Tag Assistent*innen zur Verfügung stehen. Bekommen jedoch Assistenznehmende z.B. nur fünf Assistenzstunden für Pflege und Hauswirtschaft bezahlt, können sie Eingliederungshilfe beantragen. Die Begründung: Zur Teilnahme am öffentlichen Leben (Theaterbesuch, Teilnahme an Kursen der Volkshochschule, Besuche bei Freunden und vieles andere mehr) wird zusätzlich Assistenz benötigt.

Obwohl es sich beim SGB XIl um ein Bundesgesetz handelt, wird es von Land zu Land, selbst von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausgelegt. Die Vermögenssituation der Kommunen, aber auch der „gute Wille“ der Sachbearbeiterinnen bei Ermessens- spielräumen spielt bei der Bewilligung der Kostenübernahme eine große Rolle. So be- willigt das eine Sozialamt relativ problemlos eine Kostenübernahme von 9.000 Euro. An- dere verweigern die Kostenübernahme, sobald die Kosten für das Assistenzmodell die Kosten einer Anstaltsunterbringung übersteigen. Etliche Gerichtsurteile belegen jedoch, dass ein Kostenvergleich zwischen stationären und ambulanten Kosten nur stattfinden darf, wenn eine ambulante Versorgung nicht möglich, eine stationäre Versorgung zu- mutbar und eine geeignete Anstalt (incl. freiem „Platz“) vorhanden ist (siehe auch 8 13 SGB XII, vormals $ 3 bzw. 3a BSHG).

$ 130 SGB XIl Übergangsregelung für ambulant Betreute

Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege empfangen, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt $ 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung. Dieser Paragraf ist als Besitzstandsschutz sehr wichtig für die Menschen, die schon vor dem 27. Juni 1996 ambulante Assistenz durch das Assistenzmodell oder einen am- bulanten Dienst erhielten. Diese dürfen nicht auf eine stationäre Versorgung verwiesen werden. Bei ihnen darf nur ein Kostenvergleich zwischen verschiedenen ambulanten Angeboten vorgenommen werden. Da das Assistenzmodell in der Regel kostengünsti- ger als Angebote professioneller Anbieter ist, haben Antragstellende hier also eine gute Position.

So einfach ist es nicht

So einfach, wie es manche Behörde gerne hätte, ist eine Anstaltseinweisung durchaus nicht. Es entspricht der Tatsache, dass grundsätzlich der größte Teil der Anträge zu- nächst negativ beschieden wird. Alle, die aufgeben und keinen Widerspruch einlegen, sparen den Behörden Kosten. Widersprüche werden oft negativ beschieden, obwohl die Bescheide vor Gericht keinen Bestand haben können. Viele Antragstellenden scheuen den Gang vor das Gericht und geben entmutigt bei einem negativen Widerspruchsbe- scheid auf. Auch das erspart den Behörden Kosten. Diejenigen, für die das Assistenz- modell die einzig akzeptable Alternative der Assistenznahme darstellt, sollten nicht zö- gern, den Rechtsweg zu beschreiten. Zwar endet nicht jede Gerichtsverhandlung mit einem positiven Urteil, aber Vergleiche bieten oft akzeptable Kompromisslösungen. Seit die Bestimmungen der Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht sind, ist durch den dortigen selbstvollziehenden Artikel 19 eine Anstaltseinwei- sung gegen den Willen der betroffenen Person nicht mehr durchsetzbar.

Ein guter Rechtsanwalt ist sehr wertvoll. Nicht jeder Anwalt kennt sich jedoch im Verwal- tungs- bzw. Sozialrecht umfassend aus. Das Assistenzmodell kennen viele gar nicht. Das Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA e.V.) führt eine Liste im Verwaltungs- und Sozialrechtrecht versierter Rechtsanwälte. Weitere Anschrif- ten entsprechender Rechtsanwälte nimmt ForseA gerne in das Verzeichnis auf. Behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder anderen Rechts- grundlagen beantragen, benötigen diese Leistungen, sobald sie die ersten

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