Scheinselbständig?
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Da ich zwar rund um die Uhr Assistenz benötige, ich aber gleichzeitig sehr wenig "Behandlungspflege" benötige (Kompressionsstrümpfe anlegen, ggf. Tablettenstellen und -gabe), wird meine Assistenz logischerweise sehr wenig auf ärztliche Anordnung tätig, mithin besteht m. E. für eine Honorarkraft keine Rentenversicherungspflicht. |
Da ich zwar rund um die Uhr Assistenz benötige, ich aber gleichzeitig sehr wenig "Behandlungspflege" benötige (Kompressionsstrümpfe anlegen, ggf. Tablettenstellen und -gabe), wird meine Assistenz logischerweise sehr wenig auf ärztliche Anordnung tätig, mithin besteht m. E. für eine Honorarkraft keine Rentenversicherungspflicht. |
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+ | ==Unfallversicherungspflicht== |
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+ | Auf http://www.freiberufliche-taetigkeit.de/ steht: |
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+ | :''In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht Versicherungspflicht für einige Freiberufe, wie z.B. [...], Kranken- und Altenpfleger. |
Version vom 2. August 2013, 12:27 Uhr
Meine Frage, die ich mir stelle:
Kann ich als behinderter Arbeitgeber (Arbeitgebermodell, PB) Honorarkräfte als Assistenz beschäftigen? Oder bin ich auf Angestellte angewiesen?
Folgende Infos habe ich im Netz gefunden:
- Pflegepersonen
- Der Versicherungspflicht unterliegen die Heilhilfsberufe, die in der Kranken-, [...] selbstständig tätig sind, von der Weisung eines Arztes abhängig sind und [...] (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
- Rentenversicherungspflichtig sind damit insbesondere selbstständige Krankenschwestern, Krankenpfleger, [...] (BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 12 RA 2/03 R ). Das gilt [...] und (überwiegend) aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden.
- Die folgenden Berufsgruppen gehören nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis der in der Krankenpflege Tätigen:
- [...]; Altenpfleger, da sie überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen. Übt der Altenpfleger aber auch eine qualifizierte Krankenpflege aus und wird diese Tätigkeit überwiegend ausgeübt, besteht Versicherungspflicht; [...]
Meine Einschätzung
Da ich zwar rund um die Uhr Assistenz benötige, ich aber gleichzeitig sehr wenig "Behandlungspflege" benötige (Kompressionsstrümpfe anlegen, ggf. Tablettenstellen und -gabe), wird meine Assistenz logischerweise sehr wenig auf ärztliche Anordnung tätig, mithin besteht m. E. für eine Honorarkraft keine Rentenversicherungspflicht.
Unfallversicherungspflicht
Auf http://www.freiberufliche-taetigkeit.de/ steht:
- In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht Versicherungspflicht für einige Freiberufe, wie z.B. [...], Kranken- und Altenpfleger.