Scheinselbständig?

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Meine Frage, die ich mir stelle:

Kann ich als behinderter Arbeitgeber (Arbeitgebermodell, PB) Honorarkräfte als Assistenz beschäftigen? Oder bin ich auf Angestellte angewiesen?

Folgende Infos habe ich im Netz gefunden:

    • Dort steht:
Pflegepersonen
Der Versicherungspflicht unterliegen die Heilhilfsberufe, die in der Kranken-, [...] selbstständig tätig sind, von der Weisung eines Arztes abhängig sind und [...] (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Rentenversicherungspflichtig sind damit insbesondere selbstständige Krankenschwestern, Krankenpfleger, [...] (BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 12 RA 2/03 R ). Das gilt [...] und (überwiegend) aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden.
Die folgenden Berufsgruppen gehören nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis der in der Krankenpflege Tätigen:
[...]; Altenpfleger, da sie überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen. Übt der Altenpfleger aber auch eine qualifizierte Krankenpflege aus und wird diese Tätigkeit überwiegend ausgeübt, besteht Versicherungspflicht; [...]

Meine Einschätzung

Da ich zwar rund um die Uhr Assistenz benötige, ich aber gleichzeitig sehr wenig "Behandlungspflege" benötige (Kompressionsstrümpfe anlegen, ggf. Tablettenstellen und -gabe), wird meine Assistenz logischerweise sehr wenig auf ärztliche Anordnung tätig, mithin besteht m. E. für eine Honorarkraft keine Rentenversicherungspflicht.

Unfallversicherungspflicht

Auf http://www.freiberufliche-taetigkeit.de/ steht:

In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht Versicherungspflicht für einige Freiberufe, wie z.B. [...], Kranken- und Altenpfleger.

Schriftwechsel mit der DRV

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