Schriftsatz an das SG vom 22.01.16

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Es ist unstrittig, dass zum 01.01.2015 die 2. PflegeArbbV in Kraft trat, die in § 2 (nur) eine differenzierende Vergütung für "Zeiten des Bereitschaftsdienstes" ermöglicht. Die Beklagte übersieht jedoch, dass zwischen Arbeitsbereitschaft sowie Bereitschaftsdienst unterschieden werden muss (BAG, Urteil vom 19. November 2014 - 5 AZR 110/12 -) und die 2. PflegeArbbV ausschließlich bei "Pflegebetrieben" anwendbar ist. Zudem wird nochmal auf das Mindestlohngesetz, das ebenfalls zum 01.01.2015 in Kraft trat, verwiesen.
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Es ist unstrittig, dass zum 01.01.2015 die [http://www.gesetze-im-internet.de/pflegearbbv_2/ 2. PflegeArbbV] in Kraft trat, die in § 2 (nur) eine differenzierende Vergütung für "Zeiten des Bereitschaftsdienstes" ermöglicht. Die Beklagte übersieht jedoch, dass zwischen Arbeitsbereitschaft sowie Bereitschaftsdienst unterschieden werden muss (BAG, Urteil vom 19. November 2014 - 5 AZR 110/12 -) und die [http://www.gesetze-im-internet.de/pflegearbbv_2/ 2. PflegeArbbV] ausschließlich bei "[[Pflegebetriebe]]n" anwendbar ist. Zudem wird nochmal auf das Mindestlohngesetz, das ebenfalls zum 01.01.2015 in Kraft trat, verwiesen.
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<i>"Ein gesetzlich für eine bestimmte Zeit zugestandener Mindestlohn kann nämlich nicht dadurch abgesenkt werden, dass auf Grundlage einer Rechtsverordnung zwar nicht der Mindestlohn gesenkt, aber die Arbeitszeit nur zu einem allerdings geringeren Umfang gewertet wird</i>" (Boemke, jurisPR-ArbR 7/2015 Anm. 2).
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<u>Die Beklagte wird letztmalig aufgefordert, ihre Ansicht zu überprüfen, da sich nur so das bereits angekündigte weitere Eilverfahren vermeiden lässt.</u>
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Der Kläger bittet zudem höflich um Erteilung eines richterlichen Hinweises zu der Frage, ob es eine Vergütung unterhalb des Mindestlohnes für zulässig erachten würde.
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Eine Abschrift habe ich beigefügt.<br>
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Mit freundlichen Grüßen<br>
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gez. <br>
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Rechtsanwalt

Aktuelle Version vom 27. Januar 2016, 19:34 Uhr

Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 22.01.2016
Mein Zeichen: 051-15-D

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
S 20 SO 3/15

wird zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.2016 wie folgt Stellung genommen:

Es ist unstrittig, dass zum 01.01.2015 die 2. PflegeArbbV in Kraft trat, die in § 2 (nur) eine differenzierende Vergütung für "Zeiten des Bereitschaftsdienstes" ermöglicht. Die Beklagte übersieht jedoch, dass zwischen Arbeitsbereitschaft sowie Bereitschaftsdienst unterschieden werden muss (BAG, Urteil vom 19. November 2014 - 5 AZR 110/12 -) und die 2. PflegeArbbV ausschließlich bei "Pflegebetrieben" anwendbar ist. Zudem wird nochmal auf das Mindestlohngesetz, das ebenfalls zum 01.01.2015 in Kraft trat, verwiesen.

"Ein gesetzlich für eine bestimmte Zeit zugestandener Mindestlohn kann nämlich nicht dadurch abgesenkt werden, dass auf Grundlage einer Rechtsverordnung zwar nicht der Mindestlohn gesenkt, aber die Arbeitszeit nur zu einem allerdings geringeren Umfang gewertet wird" (Boemke, jurisPR-ArbR 7/2015 Anm. 2).

Die Beklagte wird letztmalig aufgefordert, ihre Ansicht zu überprüfen, da sich nur so das bereits angekündigte weitere Eilverfahren vermeiden lässt.

Der Kläger bittet zudem höflich um Erteilung eines richterlichen Hinweises zu der Frage, ob es eine Vergütung unterhalb des Mindestlohnes für zulässig erachten würde.

Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Rechtsanwalt

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