Schriftsatz der Gegenseite vom 06.05.13

Aus cvo6
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Rechtsanwälte
A., S.
Unser Zeichen 02 111018 - A
06.05.2013

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

24 C 221/12

In der Sache

J. C.
/RAe A. & S./

gegen

Oliver Lenz
/RAin Damrow/

nehme ich für den Kläger Stellung zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme.

1. Eigenbedarf

Der Eigenbedarf des Klägers dürfte nach der Aussage der Zeugin H. offensichtlich sein. Der Kläger bewohnt zZt. mit seiner Familie provisorisch 2 Räume in seinem Berliner Büro und lebt dort praktisch auf Kisten und Kasten. Er ist dringend auf die streitgegenständliche Wohnung angewiesen.

2. Keine nicht zu rechtfertigende Härte

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Die Wohnung ist grundsätzlich nicht für den Beklagten geeignet. Sie befindet sich im 3. Obergeschoss eines Hauses ohne Aufzug. Der Beklagte kann die Wohnung daher allein nicht erreichen oder verlassen.

Innerhalb der Wohnung befindet sich mindestens eine für den Beklagten unüberwindbare zweistufige Treppe zwischen dem Wohnzimmer und der übrigen Wohnung.

Die Kinder des Beklagten können den Beklagten selbstverständlich auch in einer anderen Wohnung besuchen, insbesondere auch freitags und samstags. Isabelle ist im Juli 2002 geboren, also fas fas im Original 11 Jahre alt. A. ist im Dezember 1998 geboren und jetzt ca. 14 1/2 Jahre alt. Wie die Zeugin D. bekundet hat - und auch zu erwarten ist - bewegen sich die Kinder selbstständig in der Stadt. Ihre Wohnung (K.str.) befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Bahnhöfen Potsdam Charlottenhof und Potsdam Hauptbahnhof. Von hier aus können sie den Beklagten an praktisch jedem Ort in und um Berlin und Potsdam schnell erreichen, falls das nicht ohnehin wie bisher mit dem Fahrrad möglich ist. Folgende Verkehrsmittel stehen den Kindern des Beklagten unter anderem zur Verfügung:

  • Buslinien 580, 605, 606, 610, 631, X5, X15;
  • Tramlinien 91, 94, 98;
  • S-Bahn S7;
  • diverse Regionalbahnen RB20, RB21, RB22, BJB23, RE1 :
  • diverse Fernbahnen.

Als falsch oder jedenfalls unerheblich hat sich die Behauptung des Beklagten erwiesen, seine Kinder könnten ihn regelmäßig besuchen (Schriftsatz vom 28.06.2012), soweit weitere regelmäßige Besuche als freitags oder samstags gemeint sein sollten.

Ob der Beklagte von seiner künftigen Wohnung aus Dritte besuchen will oder kann, ist vorliegend unerheblich; denn er hat bisher schon keine Besuche von der streitgegenständlichen Wohnung aus vorgenommen.

Entscheidend ist der Umstand, dass der Beklagte aufgrund des ausgezeichneten OPNV-Netzes in jeder anderen Wohnung im Großraum Berlin von seinen Angehörigen und Freunden besucht werden könnte. Das gilt insbesondere auch für die beiden o.g. Kinder, die sich gerade in einem Alter befinden, in dem aufgeweckte Kinder selbstständig die ihnen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel entdecken und auch nutzen.

Der 22-jährige Sohn des Beklagten, H., kommt nur noch gelegentlich zum Beklagten. Er wohnt in L. Es ist daher vom Reiseaufwand her völlig gleichgültig, ob er seinen Vater in Potsdam oder anderswo im Großraum Berlin besucht.


Die Beendigung des Mietverhältnisses stellt keine nicht zu rechtfertigende Härte für den Beklagten.

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wie die Beweisaufnahme ergeben hat. Der Beklagte würde die gleiche Betreuung auch in einer anderen Wohnung bekommen.

Hinzu kommt, dass der Beklagte sich trotz seiner überdurchschnittlichen Kommunikationsfähigkeiten nicht ernsthaft um Ersatzwohnraum bemüht hat. Hierzu hatte er seit Zugang der Kündigung vom 01.07.2011 mehr als ausreichend Zeit, bis jetzt immerhin mehr als 22 Monate.

Die Kündigung wird im übrigen ergänzend gestützt auf das Schreiben des Hausverwalters aus

Anlage K11.

Daraus ergibt sich, dass der Beklagte mit seinem Treppensteiger bereits mehrfach die Treppenstufen sowohl im Treppenhaus als auch im Flurbereich beschädigt hat. Nach dem Vortrag des Beklagten ist er auf den Treppensteiger angewiesen. Es ist daher zu befurchten, dass es auch in Zukunft zwangsläufig zu solchen Beschädigungen der Treppen kommen muss, wenn der Beklagte weiterhin die streitgegenständliche Wohnung im 3. Stock bewohnt. Hierdurch würde dem Kläger ein erheblicher Schaden dadurch entstehen, dass er von der WEG mit den Reparaturkosten belastet wird, deren Erstattung durch den Beklagten nach dessen eigenen Vortrag ausgeschlossen erscheint.

Nach allem ist die Beendigung des Mietverhältnisses keine nicht zu rechtfertigende Härte für den Beklagten.

3. Fazit

Die Kündigung hat das Mietverhältnis daher zum 31.03.2012 wirksam beendet. Die beklagten sind zur Räumung zu verurteilen.

A.
Rechtsanwalt

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