Schriftsatz der Gegenseite vom 30.7.2012

Aus cvo6
Version vom 15. August 2012, 12:31 Uhr von Lenz (Diskussion | Beiträge)

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Rechtsanwälte ...

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

24 C 221/12

In der Sache

J. C.
/RAe .../

gegen

1. Oliver Lenz
2. H. L.
/RAin Damrow/

erwidere ich auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2012.

Die Behauptung, der Beklagten, der Kläger habe die Wohnung des Beklagten ausschließlich zum Zwecke der Kapitalanlage oder des Weiterverkaufs erworben, ist falsch und frei erfunden. Der Kläger beabsichtigte schon beim Erwerb der Wohnung und auch heute noch, mit seiner Familie dort einzuziehen, weil er seinen Lebensmittelpunkt und insbesondere auch seinen künftigen Arbeitsplatz nach Potsdam und Berlin verlegen möchte.

Mag zum Beweis hierfür die bereits als Zeugin benannte Frau H., die Lebensgefährtin des Klägers und Mutter des gemeinsamen Kindes [], gehört werden.

Falsch ist die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe auf seiner Internetseite erklärt, er habe die streitgegenständliche Wohnung zum Zwecke des Investments erworben. Es heißt vielmehr lediglich: "Hier sehen Sie einige Investments, die wir in der Vergangenheit für unsere Kunden und uns selbst getätigt haben." Nun kann man natürlich trefflich über den Begriff "Investment" streiten. Das ist aber im vorliegenden Fall nicht nötig, weil die streitgegenständliche Wohnung jedenfalls auch nicht ein "Investment" des Klägers in der Weise war oder ist, dass er beabsichtigt, diese Wohnung in absehbarer Zeit wieder zu verkaufen. Vielmehr beabsichtigt der Kläger weiterhin einzig und allein, diese Wohnung auf lange Sicht mit seiner Familie zu bewohnen.

Beweis: wie vor.

Dass die Wohnung überhaupt im Internetauftritt des Klägers genannt wird, beruht auf der Tatsache, dass es sich bei dem klägerischen Unternehmen um einen kleinen Familienbetrieb handelt. Neben dem Kläger arbeiten [] weitere Mitarbeiter dort. Die Umsätze sind entsprechend gering. Ebenso ist die Zahl von "Investments" bescheiden. Der Kläger hat daher nichts weiter getan, als bei einer Aktualisierung seines Internetauftritts aktuelle Erwerbungen mit zur Verfügung stehenden aktuellen Bildern zu nutzen und in dieser Weise auch durch die Aufnahme der streitgegenständlichen Wohnung für sein Unternehmen zu werben.

Nanu? Wieso werde ich von einem Unternehmen verklagt?? Ich dachte, Herr C. ist Kläger!

Beweis: Zeugnis der Frau P.,
zu laden beim Kläger.

Es ist deshalb völlig falsch und frei erfunden, wenn die Beklagten behaupten, dass der Beklagte dem Kläger aufgrund der vermeintlich geringen Miete bei der Wertsteigerung im Wege stehe und dass der Kläger aus diesem Grunde versuche, den Beklagten zu kündigen. Der Kläger möchte die Wohnung selbst bewohnen.

Es ist auch frei erfunden und falsch, wenn die Beklagten behaupten, der Kläger wolle die Wohnung mietefrei. Der Kläger will die Wohnung mit seiner Familie selbst bewohnen.

Beweis: Zeugnis der bereits benannten Frau H.

Zum Beweis dafür, dass es sich bei [] um das gemeinsame Kind des Klägers und der Frau H. handelt, beziehe ich mich auf:

  1. Zeugnis der bereits benannten Frau H.,
  2. Vorlage der Geburtsurkunde aus - Anlage K 8 -

Wenn der Kläger in der Kündigung vom 01.07.2011 erklärt hat, er wolle von [] nach Berlin umziehen, so ist das zwar etwas ungenau, da Potsdam jedenfalls politisch nicht zu Berlin gehört. Andererseits hat der Kläger ja schon im Kündigungsschreiben nicht nur erklärt, er wolle von [] nach Berlin umziehen, sondern zugleich erklärt, dass er in die streitgegenständliche Wohnung einziehen wolle. Zwischen den Parteien kann deshalb nicht in Zweifel stehen, dass der Kläger stets nur die streitgegenständliche Wohnung in Potsdam gemeint und sowohl bei Ausspruch der Kündigung als auch jetzt deutlich gemacht hat, in die in Potsdam befindliche Wohnung einziehen zu wollen.

Die geografische Ungenauigkeit ist unerheblich. Sie beruht allein darauf, dass einerseits Potsdam aufgrund der Nähe zu Berlin gerne mit Berlin gleichgesetzt wird, und andererseits darauf, dass der Kläger schon jetzt in Berlin seinen Arbeitsschwerpunkt hat, der in Zukunft noch verstärkt werden wird.

Potsdam möchte also gerne mit Berlin gleichgesetzt werden?! Davon weiß ich ja gar nichts...

Beweis: Zeugnis der Frau H., bereits benannt.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die streitgegenständliche Wohnung sich zwar in Potsdam befindet, dass die Stadtgrenze Berlin jedoch nur circa fünf Kilometer hiervon entfernt ist.

Beweis:

  1. Sachverständigengutachten,
  2. Augenscheinseinnahme durch das Gericht.

Der Kläger möchte seinen Arbeitsschwerpunkt nach Berlin verlegen und möchte deshalb ernsthaft in die streitgegenständliche Wohnung einziehen. Inzwischen muss er das auch, weil er seinen Mietvertrag in [] zum 30.11.2012 gekündigt hat.

Beweis:

  1. Zeugnis der Frau H.,
  2. Zeugnis der Frau P.,
    beide bereits benannt.

Es ist unerheblich, von wem der Beklagte versorgt wird.

Es ist nicht unerheblich, wer mich versorgt!!! Wer das nicht glaubt, lasse sich mal von einer wildfremden Person den Hintern abwischen. Im übrigen gilt in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention. Danach darf niemand verpflichtet sein, in einem Pflegeheim zu wohnen. Und Pflegeheim, das heißt: Pflege durch irgendjemanden und nicht durch eine Vertrauensperson.

Fest steht jedenfalls auch nach seinem eigenen Vortrag, dass er täglich umfassend versorgt werden kann. Das ist allerdings auch in einer anderen Wohnung ohne Weiteres möglich.

Ich habe zur Zeit 8 Stunden Assistenz täglich - bei einem Bedarf von 24 Stunden. Schon daran kann frau/man ersehen, wie sehr ich auf ehrenamtliche und/oder familiäre Hilfe angewiesen bin. Da meine Familie (Eltern, Kinder) hier im Viertel leben, wäre "woanders" meine Pflege aufs äußerste gefährdet.

Die streitgegenständliche Wohnung ist gerade nicht behindertengerecht. Das Wohnzimmer ist mit der Küche und der übrigen Wohnung durch eine Treppe verbunden, wie sich aus dem Grundriss ergibt.

- Anlage K 9 -
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