Schriftsatz der LHP vom 15.06.15

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In dem Sozialrechtsstreit
 
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wird zum [[Antrag des Antragstellers vom 27.05.2015]] wie folgt Stellung genommen:
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wird zum [[Antrag an das SG vom 27.05.15|Antrag des Antragstellers vom 27.05.2015]] wie folgt Stellung genommen:
   
 
Die Kosten des Antragstellers werden durch die Antragsgegnerin dem Grunde nach anerkannt.
 
Die Kosten des Antragstellers werden durch die Antragsgegnerin dem Grunde nach anerkannt.

Aktuelle Version vom 17. September 2015, 22:58 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagement
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.
Mein Zeichen: 3812

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

15.06.2015

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 75/15 ER

wird zum Antrag des Antragstellers vom 27.05.2015 wie folgt Stellung genommen:

Die Kosten des Antragstellers werden durch die Antragsgegnerin dem Grunde nach anerkannt.

Eine Abschrift anbei.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.

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