Schriftsatz der LH vom 27.02.14

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Landeshauptstadt Potsdam<br>
 
Der Oberbürgermeister<br>
 
FB Soziales und Gesundheit<br>
 
Hegelallee 6-8, Haus 2<br>
 
Frau S.
 
 
Herrn <br>
 
RA Peter Klink<br>
 
Lennestr. 71<br>
 
14471 Potsdam
 
 
27.02.2014
 
 
<b>Bescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen für behinderte Menschen in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets - Arbeitgebermodell nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII)<br>Bescheid über die Ablehnung der Kosten für eine Begleitperson</b>
 
 
Sehr geehrter Herr Lenz,
 
:'''''Wieso adressieren "die" das Schreiben an meinen RA, aber sprechen jetzt mich an?
 
 
===1.===
 
ich bewillige Ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und der Krankenhilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 5745,50 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 - 31.07.2014.
 
 
Die Bewilligung der Eingliederungshilfe erfolgt gemäß §53 Abs. 1 SGB XII i.V. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX.<br>
 
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 SGB XII gewährt.<br>
 
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinhalten die Medikamentengabe und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen nach § 37 Abs. 2 SGB V.
 
:'''''Von der Krankenkasse wurden solche Gelder (für Medikamentengabe bzw. Anlegen der Kompressionsstrümpfe) bisher nicht ein einziges Mal gezahlt.
 
 
===2.===
 
Neben dem persönlichen Budget wird weiterhin ein gekürztes Pflegegeld nach § 66 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 146,66 EUR gewährt.
 
:'''''Die LH hat selber vor dem SG festgestellt, daß hier ein Fehler vorliegt: Es müssen 233,33 EUR sein (das Pflegegeld nach SGB XII darf maximal um 2/3 gekürzt werden). Die LH hat daraufhin mündlich und vor dem SG den Bescheid zurückgezogen.
 
 
===3.===
 
Die Kostenübernahme der Aufbettungskosten für eine Begleitperson werden abegelehnt.
 
:'''''Was sollen die Punkte 1. und 2. in diesem Zusammenhang?! Das hat doch nicht das Geringste miteinander zu tun!
 
 
===Begründung:===
 
 
zu 1.<br>
 
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer 24-stündigen Präsenz einer Assistenzkraft werden gemäß Ihrer Bedarfsermittlung mit einem Stundensatz von 9,71 EUR Arbeitgeberbrutto 14 Stunden zu 100% kalkuliert. 10 Stunden werden zu 50 % kalkuliert, da es sich hier um Zeiten mit eingeschränktem Assistenzbedarf handelt.
 
 
Das Arbeitgeberbrutto ergibt sich aus dem Arbeitnehmerbrutto nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche im Land Brandenburg in Höhe von 8,00 EUR ab dem 01.07.2013 und den pflichtigen Soziualbagben und Umlagen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft von 20,245 %.
 
 
Berücksichtigt werden die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Nachtzuschläge i. H. von 20 %. Andere Zuschläge unterliegen keiner arbeitsrechtlichen Verpflichtung und können gemäß § 9 SGB XII nicht berücksichtigt werden, da sie unangemessen und nicht notwendig sind.
 
: '''''In früheren Bescheiden zu meinem PB hat die LH sehr wohl Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Samstagsarbeit sowie 24./31.12. gewährt. Nanu? Außerdem: www.forsea.de (Forum selbstbestimmte Assistenz) spricht bei der Berechnung der Lohnkosten ebenfalls von solchen Zuschlägen. Ganz offensichtlich schließt sich SGB XII und Zuschläge nicht aus! Abgesehen davon ist es sehr schwierig, Arbeitskräfte zu finden, die unter solchen Bedingungen (nur Nachtzuschläge und Mindestlohn und sonst nichts) zu arbeiten bereit sind.
 
 
Bei der Kalkulation des Urlaubentgeltes während des Urlaubes der Assistenten wird vom Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen ausgegangen.
 
:'''''Die Arbeitsbedingungen werden ja immer märchenhafter ... :-((
 
 
Für die pflichtige Berufshaftpflicht werden 90,00 EUR jährlich anerkannt und für die Regiekosten als Aufwandspauschale zur Meldung der Sozialabgaben, Berechnung der Gehälter u. ä. 360,00 EUR.
 
 
Unter Abzug des Pflegegeldes der Pflegekasse in Höhe von 700,00 EUR welches Ihnen direkt überwiesen wird, erhalten Sie somit einen monatlichen Zahlbetrag von 5.745,50 EUR auf Ihr angegebenes Budgetkonto überwiesen.
 
 
zu 2. <br>
 
Das Pflegegeld kann nach § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.
 
 
Sie bekommen ein Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI. Daneben wird Ihr pflegerischer Bedarf über 24 Stunden durch vom Sozialhilfeträger finanzierte Assistenzkräfte abgesichert. Unter Beachtung dessen ist nach meinem pflichtgemäßen Ermessen eine Kürzung um zwei Drittel gerechtfertigt.
 
:'''''Hä? Das Pflegegeld nach SGB XI geht in mein Budget ein und dann (und nur dann) wird Pflegegeld nach SGB XII gezahlt. Wenn aber schon allein dieser Umstand die Reduzierung nach "pflichtgemäßen Ermessen" rechtfertigt, dann ist doch die Formulierung "kann ... um bis zu zwei Drittel gekürzt ..." sinnlos! Dann gehört ein "<U>wird</u> um zwei Drittel gekürzt!" dahin!
 

Aktuelle Version vom 24. März 2014, 00:56 Uhr

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