Schriftsatz vom 16.07.18

Aus cvo6
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Rechtsanwältin Katja Damrow
Fachanwältin für Bau- und Architekturrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

Per EGVP
Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

16. Juli 2018

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.

ist die Rüge des rechtlichen Gehörs unzulässig und unbegründet.

I. Unzulässigkeit

1. Frist
Ich rüge (in Unkenntnis über Faxvorgänge), dass die Rüge fristgerecht beim Landgericht einging, weil auf der mir vorliegenden Abschrift lediglich der Eingangstempel vom 25.06.2018 ersichtlich ist.

2. Rechtsmittel
Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.05.2018 hätte mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH angegriffen werden können. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf im Sinne des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

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