Zielvereinbarung 01.01.20-31.12.21

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Inhaltsverzeichnis

Zielvereinbarung
zum Persönlichen Budget

Zwischen Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam,
vertreten durch Rechtsanwalt Falko Drescher, Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam

Budgetnehmer/-in,

und der

Stadtverwaltung Potsdam, Bereich Gesundheitssoziale Dienste,
Budgetbeauftragter

1. Geltungsdauer

Diese Zielvereinbarung gilt für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2021.

2. Ziele des Persönlichen Budgets

Übergeordnetes Ziel des Persönlichen Budgets ist es die Pflege und Krankenhilfe des Budgetnehmers sicherzustellen, sowie ihm in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Zusätzlich soll der Bedarf an Elternassistenz gesichert werden.

3. Leistungen des Persönlichen Budgets

Die Leistung wird als Geldleistung im Rahmen eines Gesamtbudgets erbracht und jeden Monat im Voraus auf das Budgetkonto überwiesen.

Die Mittel umfassen Leistungen der Krankenkasse, Pflegekasse, Hilfe zur Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe.

Hierzu gehören auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung gemäß der ärztlichen Verordnung für das Jahr 2020.

Die Auszahlung des Pflegegeldes der Pflegekasse erfolgt über den Budgetbeauftragen.

4. Mittelverwendung

Für die Verwendung (Ein- und Auszahlungen) des Budgets ist ausschließlich das Budgetkonto zu verwenden.

Die Mittel aus dem Persönlichen Budget müssen zielgerichtet zur Förderung der oben genannten Ziele bzw. Maßnahmen verwendet werden. Sie können flexibel entsprechend den individuellen Wünschen eingesetzt werden. Anstellung bzw. Auszahlungen aus dem Persönlichen Budget müssen den arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Gesetzen und Richtlinien folgen.

Eine zweckfremde Verwendung der Mittel kann strafrechtliche Folgen haben und führt zur sofortigen Einstellung des Budgets.

Krankenhauseinweisungen bzw. die Aufnahme in Pflegeeinrichtungen sind unverzüglich dem Budgetbeauftragen mitzuteilen.

5. Nachweiserbringung

Der Budgetnehmer verpflichtet sich, halbjährlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • beispielhafte Einreichung von 2 Dienstzeitenprotokollen
  • Gehalts- und Honorarabrechnungen von 2 Monaten beispielhaft
  • Vollständige Kontoauszüge des halben Jahres vom Budgetkonto
  • Neu abgeschlossene Arbeits- und Honorarverträge
  • Nachweis über die erbrachte Behandlungspflege der einzelnen Pflegekräfte zusammen mit dem entsprechenden Nachweis der Einarbeitung
  • Nachweis über die erbrachten Injektionen durch eine examinierten Pflegefachkraft zusammen mit einem Nachweis der Ausbildung (nur bei Wechsel der Pflegefachkraft)
  • Nachweis über die jährliche Prüfung des Arbeitsschutzes durch die zuständige Berufsgenossenschaft.

6. Budgetreste

Ein bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes vorhandener Budgetbetrag kann bis zur Höhe von einem Monatsbetrag in den nächsten Bewilligungszeitraum übernommen werden. Darüber hinausgehende vorhandene Budgetbeträge müssen zurückbezahlt werden oder werden mit einem neuen Budget für den nächsten Bewilligungszeitraum verrechnet.

7. Ruhen der Leistungen

Für Zeiten, in denen der mit dem Persönlichen Budget abgedeckte Bedarf anderweitig sichergestellt wird. (z.B. Krankenhausaufenthalt, stationäre Reha-Maßnahme, Urlaub, familiäre Betreuung) ruhen die entsprechenden Leistungen des Persönlichen Budgets. Während der ersten 30 Tage wird das Persönliche Budget weiterbezahlt. Darüber hinaus muss der Budgetbeauftrage den Bedarf neu prüfen.

8. Qualitätssicherung

Mit dem Budgetnehmer wird zum Ende des Bewilligungszeitraums in einem Qualitätssicherungsgespräch geklärt, wie zufrieden der Budgetnehmer mit den erhaltenen Leistungen war und in welchem Umfang die vereinbarten Ziele erreicht wurden und ob weiterhin ein Bedarf an Eingliederungshilfe besteht.

9. Rechtsgrundlage

Bei der Zielvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zur Ausführung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII.

10. Kündigung

Aus wichtigem Grund kann der Budgetnehmer das Persönliche Budget mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Auch der Leistungsträger kann das Persönliche Budget aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt für den Leistungsträger zum Beispiel vor, wenn der Budgetnehmer die Zielvereinbarung nicht einhält.

Potsdam, den 4.3.2020

gez. O. Lenz (Budgetnehmer)

gez. S., S. (Budgetbeauftragter)

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