Änderungsbescheid Persönliches Budget vom 01.07.20
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Inklusion
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14467 Potsdam
Sch.
Mein Zeichen: 4202.000079899
01.07.2020
Herr
Oliver Lenz
Carl-v.-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam
Änderungsbescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen für behinderte Menschen in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets - Arbeitgebermodell nach den Sozialgesetzbüchern - Zwölftes und Neuntes Buch - (SGB XII/SGB IX)
Sehr geehrter Herr Lenz,
der Bescheid vom 18.03.2020 wırd nach durchgeführter Bedarfserhebung im Hinblick auf die Elternassistenz für den Zeitraum ab dem 01.05.2020 wie folgt neu erlassen:
1.
ich bewillige Ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und der
Krankenhilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 11000,00 EUR für die Zeit
vom 01.01.2020 – 31.12.2021. Darüber hinaus gewähre ich Ihnen im Zeitraum vom
01.01.2020 bis 30.06.2020 Eingliederungshilfe, Elternassistenz, in Form eines persönlichen
Budgets in Höhe von insgesamt 10.620,00 EUR. Für den Zeitraum ab dem 01.07.2020 bis
zum 31.12.2021 wird vorläufig Eingliederungshilfe, Elternassistenz, in Form eines
persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 890.00 € gewährt.
Die Bewilligung der Eingliederungshilfe erfolgt gemäß § 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII, §§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX in monatlicher Höhe von 2300,00 EUR für die soziale Teilhabe. Die zusätzliche Gewährung der Elternassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2020 erfolgt gemäß § 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII, §§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in monatlicher Höhe von 1770,00 EUR. Hier wurde ein Bedarf von 3 Stunden täglich ermittelt bzw. festgesestzt. Der weitere Hilfebedarf wurde aufgrund der für die Monate 03-04/2020 eingereichten Verlaufsdokumentation geprüft und es wurde ein Bedarf von 1,2 h täglich ermittelt Da die im Zusammenhang mit der Bedarfserhebung bestehenden offenen Fragen weder schriftlich noch durch Fallkonferenz abschließend geklärt werden konnten, werden ab dem 01.07.2020 vorläufig 1,2 h täglich bis zur abschließenden Klärung durch Fallkonferenz
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oder auf sonstige Weise gewährt. Dies entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 890,00 €. Die genauen Details entnehmen Sie bitte der beigefügten Kalkulation.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gemäß § 63 Abs. 3 i.V.m. § 63 b Abs. 6 und § 64 f Abs. 3 SGB XII in monatlicher Höhe von 7799,00 EUR gewährt. Als Budgetbeauftragter erfolgt auch die Zahlung des Pflegegeldes der gesetzlichen Pflegekasse in jetziger Höhe von 901,00 EUR. Um den Anspruch auf Pflegegeld gegenüber Ihrer Kasse zu sichern, müssen Sie weiterhin vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführen lassen und den Nachweis dazu bei der Pflegekasse einreichen.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalten die Maßnahmen entsprechend der aktuellen Verordnung für das Jahr 2020 nach § 37 Abs. 2 SGB V. Die Leistungen werden durch die ausgewiesenen Assistenten erbracht und entsprechende Leistungsnachweise geführt.
Die Nachweiserbringung der gesamten Budgetverwaltung erfolgt entsprechend der Zielvereinbarung vom 04.03.2020.
2.
Neben dem persönlichen Budget wird weiterhin ein gekürztes Pflegegeld nach § 63b Abs. 5
SGB XII in Höhe von 300, 33 EUR gewährt.
Begründung
zu 1.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer 24-stündigen Präsenz einer Assıstenckraft
werden unter Beachtung der Niederschrift des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg
zum Vergleich Leistungen in Höhe von 11 000,00 EUR gewährt. Inbegriffen ist eine
Schwankungsreserve in Höhe von 5 % des Budgets. zur Finanzierung außergewöhnlicher
Bedarfe. Das Pflegegeld der Pflegekasse wird auf die Budgethöhe angerechnet.
Zu 2.
Das Pflegegeld kann nach § 63b Abs. 5 SGB XII um bis zu zwei Drittel gekürzt werden,
wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.
Sie bekommen ein Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI. Daneben wird Ihr pflegerischer Bedarf über 24 Stunden in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets durch vom Sozialhilfeträger finanzierte Assistenzkräften abgesichert Unter Beachtung dessen ist nach meinem pflichtgemäßen Ermessen eıne Kürzung um zwei Drittel gerechtfertigt.
Nach § 19 Abs. 3 - 5 in Verbindung mit §§ 87 und 88 Abs. 1 SGB XII kann von Ihnen bzw. Ihrer/m Betreuten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen als Eigenanteil zur Bestreitung der Hilfe zur Pflege verlangt werden, soweit es Ihren zugemutet werden kann.
Zum Einkommen gemäß § 82 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert
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x Aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist kein Eigenanteil zu zahlen.
Die gewährte Sozialhilfe darf nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht vom Einsatz oder der Verwertung kleiner Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Diese Regelung berücksichtigt das sog. „Schonvermögen”. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte belaufen eich für jede volljährige leistungsberechtigte sowie für jede alleinstehende minderjährige Person nach dem SGB XII auf 5.000 EUR.
Für jede Person, die von einer der oben genannten Personen überwiegend unterhalten wird, zusätzlich auf 500 EUR.
Allgemeiner Hinweis:
Nach den für die bewilligten Leistungen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, alle Änderungen von Tatsachen die für die Hilfegewährung maßgebend sind, mir unverzüglich mitzuteilen.
Leistungsansprüche (z. B. nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - XI) unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehören auch vorübergehende oder dauernde Krankenhausaufenthalte sowie die Unterbringung in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege Unterbrechung der Pflegetätigkeit, Besserung des Gesundheitszustandes etc.
Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt sich dieser Bescheid auf andere Weise, soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht mehr vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Potsdam - Der Oberbürgermeister - in Potsdam erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Sch.
Fachbereich Soziales und Inklusion
Musterkalkulation Elternassistenz Juli 2020
1,2 h pro Tag, 7 Tage die Woche 365 Tage
Pflegehelfer
aktive Zeit: 1,2 Stunden/Tag => 100%
Vergütungsanteil:
Gesamtkosten je Stunde AN-Brutto | 12,55 EUR | |
AN-anteil | AG-anteil | |
Krankenversicherung | 7,30% | 7,30% |
Pflegeversicherung | 1,525% | 1,525% |
Beitragszuschlag für Kinderlose | 0,25% | 0,00% |
Rentenversicherung | 9,30% | 9,30% |
Arbeitslosenversicherung | 1,25% | 1,25% |
Insolvenzgeldumlage | 0,00% | 0,06% |
SV-Beiträge gesamt | 19,625% | 19,435% |
Umlage U1 | 2,10% | |
Umlage U2 | 0,45% | |
Arbeitgeberanteil gesamt | 21,985% | |
Gesamtkosten je Stunde Brutto | 15,31 |
Jahreskosten: | 6.705,39 EUR |
Jahreskosten: 6.705,39 EUR
zuzüglich: | ||
Lohnfortzahlung während des Urlaubs (8 h): | 24 Tage | 2.939,35 EUR/Jahr |
Berufshaftpflichtversicherung/Unfallversicherung: | 90,00 EUR/Jahr | |
Regiekosten: | 360,00 EUR/Jahr | |
Unterkunftskosten (s. Erklärungen) | 0,00 EUR/Jahr | |
Gesamtkosten im Jahr: | 10.094,74 EUR/Jahr | |
umgerechnet auf den Monat: | 841,23 EUR/Monat |
Ich verwundere mich, daß keine Krankheitskosten vorgesehen sind.'
Seite 2 der Kalkulation
abzüglich Pflegegeld | 0,00 EUR/Monat |
zuzüglich Schwankungsresereve | 42,06 EUR/Monat |
tatsächlicher Kostenanteil (aufgerundet) | 890,00 EUR/Monat |